Essen auf Rädern: Keine Pflege i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG – volle Beitragspflicht
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV greift nur ein, wenn die Einnahmen tatsächlich unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG fallen; andernfalls sind Zahlungen als Arbeitsentgelt zu verbeitragen.
Die Lieferung fertig zubereiteter Mahlzeiten im Rahmen eines Menübringdienstes stellt regelmäßig eine hauswirtschaftliche Leistung dar und ist keine „Pflege“ alter, kranker oder behinderter Menschen i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG.
Für die Einordnung als Pflegetätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG sind Leistungen im persönlichen Kontakt erforderlich, die einen spezifischen pflegerisch/betreuenden Inhalt haben und die Tätigkeit prägen; bloße Übergabehandlungen und kurze Gespräche reichen nicht aus.
Vereinzelte, nicht geschuldete Zusatzhandlungen (z.B. Kleinschneiden oder Füttern in Ausnahmefällen) ändern die rechtliche Qualifikation der Tätigkeit als Menübringdienst nicht, wenn sie nicht prägend und flächendeckend sind.
Eine (behauptete) interne Pflicht zur Meldung von Auffälligkeiten gegenüber dem Träger begründet für sich genommen keine Pflegetätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG, wenn entsprechende Leistungen den Leistungsempfängern nicht geschuldet sind.