GKV: Kein Erstattungsanspruch für Zahnimplantate bei Conterganschädigung ohne Ausnahmeindikation
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 2 S. 1 SGB V setzt voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, die die Krankenkasse als Sachleistung zu erbringen hat.
Implantologische Leistungen gehören nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der GKV; eine Leistungspflicht besteht nur bei seltenen, vom G-BA in Richtlinien festgelegten Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle.
Ein Anspruch auf implantatgestützten Zahnersatz nach den Ausnahmeindikationen der Behandlungsrichtlinie setzt voraus, dass eine konventionelle prothetische Versorgung zahnmedizinisch nicht möglich ist.
Für die Frage der Leistungspflicht nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V und der Behandlungsrichtlinie ist unerheblich, ob der Versicherte herausnehmbaren Zahnersatz ohne Hilfe Dritter handhaben kann, wenn die Richtlinie hierauf nicht abstellt.
Ein Systemversagen in der GKV lässt sich nicht daraus ableiten, dass behinderungsbedingte Mehrbedarfe außerhalb der Richtlinienausnahmen liegen; die Abmilderung besonderer Schadensfolgen ist ggf. anderweitig staatlich zu regeln, nicht über eine richtlinienerweiternde Leistungspflicht der GKV.