Treffer

Regelaltersrente: Keine FRG-Bewertung für DDR-Zeiten bei Jahrgang 1943 (§ 259a SGB VI)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte eine höhere Regelaltersrente unter Bewertung seiner DDR-Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bzw. nach § 259a oder § 256a Abs. 3a SGB VI und berief sich u.a. auf Vertrauensschutz aus früheren Feststellungsbescheiden. Das LSG wies die Berufung zurück: Für DDR-Beitragszeiten gilt grundsätzlich die Bewertung nach dem SGB VI (§§ 248 Abs. 3, 256a SGB VI); eine FRG-Bewertung kommt für den Kläger nicht in Betracht. § 259a SGB VI setze Wohnsitz im alten Bundesgebiet am 18.5.1990 und Geburt vor dem 1.1.1937 kumulativ voraus; § 256a Abs. 3a SGB VI sei nicht einschlägig. Frühere FRG-Feststellungen seien weder vollständig nachgewiesen noch jedenfalls durch spätere Bescheide aufgehoben; Haft- und Arbeitslosigkeitszeiten wurden bereits rentensteigernd berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind Entgeltpunkte grundsätzlich nach dem Überleitungsrecht des SGB VI (§§ 248 Abs. 3, 256a SGB VI) aus dem individuell beitragsversicherten Einkommen zu ermitteln; eine Bewertung nach Tabellen des FRG ist die Ausnahme.

2

§ 259a Abs. 1 SGB VI verlangt für die weitere Ermittlung von Entgeltpunkten nach den Anlagen zum FRG kumulativ, dass Versicherte vor dem 1.1.1937 geboren sind und am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.

3

§ 256a Abs. 3a SGB VI ist nur auf Fallgestaltungen anwendbar, in denen bei gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet gleichzeitig eine beitragspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt wurde; eine bloße frühere DDR-Beschäftigung genügt nicht.

4

Wer sich für eine günstigere Rentenbewertung auf frühere Feststellungs-/Herstellungsbescheide beruft, trägt die objektive Beweislast für deren konkreten Regelungsgehalt; unvollständige Urkundenvorlagen erlauben regelmäßig keinen sicheren Rückschluss auf bindende Feststellungen.

5

Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den einschlägigen SGB-VI-Regeln unter Beachtung der berufsrehabilitierungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen; bei Ersatzzeiten erfolgt die Bewertung über Gesamtleistungs-/Vergleichsbewertung.

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