Regelaltersrente: Keine FRG-Bewertung für DDR-Zeiten bei Jahrgang 1943 (§ 259a SGB VI)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind Entgeltpunkte grundsätzlich nach dem Überleitungsrecht des SGB VI (§§ 248 Abs. 3, 256a SGB VI) aus dem individuell beitragsversicherten Einkommen zu ermitteln; eine Bewertung nach Tabellen des FRG ist die Ausnahme.
§ 259a Abs. 1 SGB VI verlangt für die weitere Ermittlung von Entgeltpunkten nach den Anlagen zum FRG kumulativ, dass Versicherte vor dem 1.1.1937 geboren sind und am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.
§ 256a Abs. 3a SGB VI ist nur auf Fallgestaltungen anwendbar, in denen bei gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet gleichzeitig eine beitragspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt wurde; eine bloße frühere DDR-Beschäftigung genügt nicht.
Wer sich für eine günstigere Rentenbewertung auf frühere Feststellungs-/Herstellungsbescheide beruft, trägt die objektive Beweislast für deren konkreten Regelungsgehalt; unvollständige Urkundenvorlagen erlauben regelmäßig keinen sicheren Rückschluss auf bindende Feststellungen.
Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den einschlägigen SGB-VI-Regeln unter Beachtung der berufsrehabilitierungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen; bei Ersatzzeiten erfolgt die Bewertung über Gesamtleistungs-/Vergleichsbewertung.