Gründungszuschuss: Kein SGB-III-Anspruch bei Wohnsitz- und Tätigkeitsverlagerung ins Ausland
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 30 Abs. 1 SGB I ist eine einseitige Kollisionsnorm und knüpft die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts grundsätzlich an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Verlegt eine Person mit Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihren Lebensmittelpunkt ins nicht grenznahe Ausland und übt die Tätigkeit dort aus, findet das Leistungsrecht des SGB III mangels Inlandswohnsitz/-aufenthalt grundsätzlich keine Anwendung, sofern keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen eingreifen.
§ 3 SGB IV vermittelt keine Anwendbarkeit des Leistungsrechts des SGB III, wenn die selbständige Tätigkeit ausschließlich im Ausland ausgeübt wird.
Aus einer früher begründeten Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III folgt bei späterer Auslands-Selbständigkeit keine Fortgeltung des Leistungsrechts; die Versicherungspflicht endet mit Aufnahme der nicht vom Geltungsbereich erfassten Tätigkeit.
Eine verfassungskonforme Durchbrechung des Wohnsitzerfordernisses nach § 30 Abs. 1 SGB I kommt nur bei vergleichbarer Grenzgänger-Konstellation in Betracht; liegt weder Grenzgängereigenschaft noch aktuelle Beitragspflicht/Verfügbarkeit vor, scheidet sie aus.