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Gründungszuschuss: Kein SGB-III-Anspruch bei Wohnsitz- und Tätigkeitsverlagerung ins Ausland

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III für eine ab September 2008 in R ausgeübte selbständige Ingenieurtätigkeit. Streitig war, ob die Leistung trotz Auslandswohnsitz und Tätigkeit im nicht grenznahen Ausland zu gewähren ist. Das LSG verneinte die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts mangels Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (§ 30 Abs. 1 SGB I) und mangels einschlägiger über-/zwischenstaatlicher oder spezieller Kollisionsnormen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 30 Abs. 1 SGB I ist eine einseitige Kollisionsnorm und knüpft die Anwendbarkeit des deutschen Sozialrechts grundsätzlich an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

2

Verlegt eine Person mit Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihren Lebensmittelpunkt ins nicht grenznahe Ausland und übt die Tätigkeit dort aus, findet das Leistungsrecht des SGB III mangels Inlandswohnsitz/-aufenthalt grundsätzlich keine Anwendung, sofern keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen eingreifen.

3

§ 3 SGB IV vermittelt keine Anwendbarkeit des Leistungsrechts des SGB III, wenn die selbständige Tätigkeit ausschließlich im Ausland ausgeübt wird.

4

Aus einer früher begründeten Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III folgt bei späterer Auslands-Selbständigkeit keine Fortgeltung des Leistungsrechts; die Versicherungspflicht endet mit Aufnahme der nicht vom Geltungsbereich erfassten Tätigkeit.

5

Eine verfassungskonforme Durchbrechung des Wohnsitzerfordernisses nach § 30 Abs. 1 SGB I kommt nur bei vergleichbarer Grenzgänger-Konstellation in Betracht; liegt weder Grenzgängereigenschaft noch aktuelle Beitragspflicht/Verfügbarkeit vor, scheidet sie aus.

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