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Berufung wegen Ablehnung von Schülerbeförderungskosten als unzulässig verworfen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Kläger, Leistungsbezieher nach SGB II, begehrten Übernahme von Schülerbeförderungskosten (27,65 €/Monat) für ihr Kind. Das LSG verwirft die Berufung als unzulässig, weil das Sozialgericht die Berufung nicht in Tenor oder Gründen zugelassen hat und der Streitwert unter 750 € liegt, ohne dass es sich um Leistungen für mehr als ein Jahr handelt. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ersetzt keine positive Zulassungsentscheidung; die Revision wird nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte ist nur statthaft, soweit §§ 143, 144 SGG dies vorsehen; bei einem Beschwerdegegenstandswert von nicht mehr als 750 EUR bedarf die Berufung der Zulassung durch das Sozialgericht, es sei denn, es handelt sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr.

2

Fehlt eine ausdrückliche Zulassung der Berufung in Tenor oder Gründen des Urteils, ist die Berufung unzulässig; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ersetzt keine positive Entscheidung über die Zulassung.

3

Bei der Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts für wiederkehrende Geldleistungen ist der streitige Zeitraum maßgeblich; monatliche Leistungen sind über die streitige Dauer zu multiplizieren, um die Anwendbarkeit der Ausnahmeregel des § 144 Abs. 1 SGG zu prüfen.

4

Anträge und die anschließende Korrespondenz können als einheitlicher Antrag auszulegen sein, wodurch der Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums (z. B. 01.01.2011) zu bestimmen ist.

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