Berufung wegen Ablehnung von Schülerbeförderungskosten als unzulässig verworfen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte ist nur statthaft, soweit §§ 143, 144 SGG dies vorsehen; bei einem Beschwerdegegenstandswert von nicht mehr als 750 EUR bedarf die Berufung der Zulassung durch das Sozialgericht, es sei denn, es handelt sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Fehlt eine ausdrückliche Zulassung der Berufung in Tenor oder Gründen des Urteils, ist die Berufung unzulässig; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ersetzt keine positive Entscheidung über die Zulassung.
Bei der Ermittlung des Beschwerdegegenstandswerts für wiederkehrende Geldleistungen ist der streitige Zeitraum maßgeblich; monatliche Leistungen sind über die streitige Dauer zu multiplizieren, um die Anwendbarkeit der Ausnahmeregel des § 144 Abs. 1 SGG zu prüfen.
Anträge und die anschließende Korrespondenz können als einheitlicher Antrag auszulegen sein, wodurch der Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums (z. B. 01.01.2011) zu bestimmen ist.