§ 25 SGB XII: DRG-Fallpauschale als unteilbarer Nothelfer-Aufwendungsersatz
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eilfall i.S.d. § 25 SGB XII liegt nur vor, wenn neben einer medizinischen Notlage eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht erlangt werden kann.
Der Anspruch nach § 25 SGB XII besteht nur für Aufwendungen, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären; nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers tritt grundsätzlich der originäre Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen an die Stelle des Nothelferanspruchs.
Bei Krankenhausbehandlung richtet sich der „gebotene Umfang“ des Aufwendungsersatzes nach § 25 SGB XII systematisch an den Vergütungsregelungen des SGB V; bei DRG-Abrechnung ist die Fallpauschale grundsätzlich als unteilbarer, mit der Aufnahme entstehender Vergütungsanspruch zu behandeln.
Eine Aufteilung einer DRG-Fallpauschale pro rata temporis zur Abgrenzung des Nothelferanspruchs nach § 25 SGB XII ist grundsätzlich ausgeschlossen; erst später entstehende, gesondert abrechenbare Zuschläge können hingegen ausgenommen sein.
Unionsbürger sind von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen, wenn die Wohnortnahme in Deutschland das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU voraussetzt (§ 5 Abs. 11 S. 2 SGB V).