Treffer

SGB-II-Ausschluss bei Duldung: Vorrang AsylbLG trotz § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerinnen begehrten für den Zeitraum 24.03.–14.07.2010 Leistungen nach dem SGB II statt bereits erbrachter Leistungen nach § 3 AsylbLG. Das LSG verneinte einen Anspruch, weil Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II vom SGB II ausgeschlossen sind. Maßgeblich sei der von der Ausländerbehörde bescheinigte Status (Duldung), nicht ein möglicherweise „richtiger“ anderer Status. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründe zudem keinen subsidiären Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie; Blutrache unter Privatpersonen falle nicht unter Art. 15 QRL.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II greift, wenn im streitigen Zeitraum eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG besteht.

2

Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG ist, wer sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und eine von der Ausländerbehörde erteilte Duldung nach § 60a AufenthG besitzt.

3

Für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG ist grundsätzlich an den jeweils behördlich bescheinigten aufenthaltsrechtlichen Status anzuknüpfen; die Leistungsbehörde hat insoweit regelmäßig kein eigenes materielles Prüfungsrecht über die Richtigkeit des Status.

4

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet keinen subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie; unionsrechtlicher subsidiärer Schutz knüpft an die Voraussetzungen des Art. 15 QRL bzw. an § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG an.

5

Gefahren durch Blutrachehandlungen privater Dritter stellen für sich genommen weder eine Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL (bewaffneter Konflikt) noch eine staatlich zurechenbare unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 15 Buchst. b QRL dar.