SGB-II-Ausschluss bei Duldung: Vorrang AsylbLG trotz § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II greift, wenn im streitigen Zeitraum eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG besteht.
Leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG ist, wer sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und eine von der Ausländerbehörde erteilte Duldung nach § 60a AufenthG besitzt.
Für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG ist grundsätzlich an den jeweils behördlich bescheinigten aufenthaltsrechtlichen Status anzuknüpfen; die Leistungsbehörde hat insoweit regelmäßig kein eigenes materielles Prüfungsrecht über die Richtigkeit des Status.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet keinen subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie; unionsrechtlicher subsidiärer Schutz knüpft an die Voraussetzungen des Art. 15 QRL bzw. an § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG an.
Gefahren durch Blutrachehandlungen privater Dritter stellen für sich genommen weder eine Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL (bewaffneter Konflikt) noch eine staatlich zurechenbare unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 15 Buchst. b QRL dar.