Einstweilige Anordnung: SGB XII-Regelbedarf für EU-Arbeitssuchenden wegen EFA
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II greift im Eilverfahren ein, wenn das Aufenthaltsrecht der leistungsuchenden Person weiterhin allein der Arbeitsuche dient und aktuelle Bewerbungsbemühungen nicht offensichtlich aussichtslos sind.
Bei ungeklärter europarechtlicher Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist im einstweiligen Rechtsschutz eine Folgenabwägung vorzunehmen; dabei kann maßgeblich sein, ob das Existenzminimum anderweitig vorläufig gesichert werden kann.
§ 21 SGB XII (Systemabgrenzung) schließt Hilfe zum Lebensunterhalt nicht aus, wenn die Person zwar dem Grunde nach erwerbsfähig ist, aber nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist.
§ 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII findet auf Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens keine Anwendung, soweit mangels wirksamen Vorbehalts die Inländergleichbehandlung nach Art. 1 EFA eingreift und Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII betroffen sind.
Leistungen für Unterkunft und Heizung sind im Eilverfahren regelmäßig erst bei aktueller Gefährdung der Unterkunft (typischerweise ab Zustellung einer Räumungsklage) wegen fehlenden Anordnungsgrundes vorläufig zuzusprechen.