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Einstweilige Anordnung: SGB XII-Regelbedarf für EU-Arbeitssuchenden wegen EFA

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der griechische Antragsteller begehrte im Eilverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nachdem SGB II-Leistungen wegen § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II abgelehnt worden waren. Das LSG verneinte einen Anordnungsanspruch gegen den SGB II-Träger, weil sein Aufenthaltsrecht weiterhin der Arbeitsuche diente. Stattdessen verpflichtete es den beigeladenen Sozialhilfeträger vorläufig zur Zahlung des Regelbedarfs nach dem SGB XII für Oktober/November 2013, da § 23 Abs. 3 SGB XII wegen der Inländergleichbehandlung nach dem EFA nicht eingreife. Unterkunftskosten wurden mangels Anordnungsgrund nicht zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II greift im Eilverfahren ein, wenn das Aufenthaltsrecht der leistungsuchenden Person weiterhin allein der Arbeitsuche dient und aktuelle Bewerbungsbemühungen nicht offensichtlich aussichtslos sind.

2

Bei ungeklärter europarechtlicher Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist im einstweiligen Rechtsschutz eine Folgenabwägung vorzunehmen; dabei kann maßgeblich sein, ob das Existenzminimum anderweitig vorläufig gesichert werden kann.

3

§ 21 SGB XII (Systemabgrenzung) schließt Hilfe zum Lebensunterhalt nicht aus, wenn die Person zwar dem Grunde nach erwerbsfähig ist, aber nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist.

4

§ 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII findet auf Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens keine Anwendung, soweit mangels wirksamen Vorbehalts die Inländergleichbehandlung nach Art. 1 EFA eingreift und Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII betroffen sind.

5

Leistungen für Unterkunft und Heizung sind im Eilverfahren regelmäßig erst bei aktueller Gefährdung der Unterkunft (typischerweise ab Zustellung einer Räumungsklage) wegen fehlenden Anordnungsgrundes vorläufig zuzusprechen.

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