Berufung gegen Feststellung der Erledigung durch gerichtlichen Vergleich (SGB II) zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreibfehler im Tenor eines Gerichtsbescheids sind nach § 138 SGG von Amts wegen zu berichtigen; dies kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen, wenn die gewollte Entscheidung und der Wortlaut auseinanderfallen.
Ein vor Gericht geschlossener und ordnungsgemäß protokollierter Vergleich nach § 101 Abs. 1 SGG beendet das Verfahren, wenn die Parteien über den Streitgegenstand verfügungsbefugt sind und die Protokollierung den Formerfordernissen entspricht.
Spätere abweichende Berechnungen oder Unzufriedenheit mit dem wirtschaftlichen Ergebnis des Vergleichs stellen regelmäßig nur einen Motivirrtum dar und begründen keine wirksame Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs.
Kommt es zum Streit darüber, ob ein Vergleich die Erledigung herbeiführt, entscheidet das Gericht, das den Vergleich protokolliert hat, über die Feststellung der Erledigung oder führt das Verfahren in der Sache fort.