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Berufung gegen Feststellung der Erledigung durch gerichtlichen Vergleich (SGB II) zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Kläger rügen, das Sozialgericht habe ihr Verfahren fälschlich als durch Vergleich erledigt erklärt. Das LSG berichtigt einen offensichtlichen Schreibfehler im Tenor und stellt fest, dass am 12.07.2012 ein gerichtlicher Vergleich nach § 101 SGG protokolliert wurde. Eine spätere abweichende eigene Berechnung begründet keine wirksame Anfechtung des Vergleichs. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibfehler im Tenor eines Gerichtsbescheids sind nach § 138 SGG von Amts wegen zu berichtigen; dies kann auch das Rechtsmittelgericht vornehmen, wenn die gewollte Entscheidung und der Wortlaut auseinanderfallen.

2

Ein vor Gericht geschlossener und ordnungsgemäß protokollierter Vergleich nach § 101 Abs. 1 SGG beendet das Verfahren, wenn die Parteien über den Streitgegenstand verfügungsbefugt sind und die Protokollierung den Formerfordernissen entspricht.

3

Spätere abweichende Berechnungen oder Unzufriedenheit mit dem wirtschaftlichen Ergebnis des Vergleichs stellen regelmäßig nur einen Motivirrtum dar und begründen keine wirksame Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs.

4

Kommt es zum Streit darüber, ob ein Vergleich die Erledigung herbeiführt, entscheidet das Gericht, das den Vergleich protokolliert hat, über die Feststellung der Erledigung oder führt das Verfahren in der Sache fort.

Berufung gegen Feststellung der Erledigung durch gerichtlichen Vergleich (SGB II) zurückgewiesen — Themis