SGB II: Erstattung nach endgültiger Festsetzung bei selbständigem Einkommen (05–12/2010)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine vorläufige SGB‑II‑Bewilligung abschließend festgesetzt, sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen nach § 40 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III zu erstatten, soweit der Anspruch geringer ausfällt.
Vertrauensschutz- oder Ermessenserwägungen sind im Rahmen der bloßen Erstattungsentscheidung nach abschließender Festsetzung nicht zu berücksichtigen.
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist nach § 3 Alg II‑V aus dem Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraums zu ermitteln und anteilig auf die Monate des Bewilligungszeitraums zu verteilen; maßgeblich sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften.
Ergeht ein Bescheid im Klageverfahren bereits aufgehoben und fehlt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, ist die Klage insoweit unzulässig.
Ein Schreiben, das lediglich die Weitergabe von Unterlagen zur Prüfung ankündigt und ggf. Klageerhebung in Aussicht stellt, ist nicht als Widerspruch auszulegen; fehlt das Vorverfahren und ist eine Umdeutung in einen Widerspruch wegen Fristablaufs offensichtlich ausgeschlossen, ist die Klage unzulässig.