SGB II: Keine Rückforderung des Bundes bei vertikaler Einkommensanrechnung durch Optionskommune
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einkommensberücksichtigung in der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II erfolgt nach der horizontalen Berechnungsmethode; eine abweichende vertikale Methode ist nicht zulässig.
Eine Verwaltungsvereinbarung, die nach ihrer Präambel und Systematik lediglich Verfahrensregelungen zur Mittelbewirtschaftung und Kontrolle enthält, begründet ohne ausdrückliche materiell-rechtliche Regelung keinen eigenständigen Erstattungsanspruch des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger.
Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch setzt eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraus; erfolgt die Mittelzuwendung auf gesetzlicher Grundlage zur Finanzierung von Aufwendungen der Grundsicherung, fehlt es an der Rechtsgrundlosigkeit auch bei fehlerhafter Berechnung abtrennbarer Einzelansprüche.
Art. 106 Abs. 8 GG eröffnet keine Einzelfall-Mittelkontrolle oder unmittelbare Haftung des Bundes gegenüber Kommunen für nicht ordnungsgemäße Mittelverwaltung.
Eine verfassungsunmittelbare Haftung aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist jedenfalls auf vorsätzliche oder grob fahrlässige nicht ordnungsgemäße Verwaltung begrenzt; bei vertretbarer, umstrittener Rechtsauffassung liegt diese Schwelle nicht vor.