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SGB II-Mehrbedarf: Kein Zuschuss für zusätzliche kieferorthopädische Privatleistungen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die minderjährige SGB-II-Leistungsberechtigte verlangte vom Jobcenter einen Zuschuss zu kieferorthopädischen Zusatzleistungen, die die Krankenkasse nicht übernahm. Streitpunkt war, ob ein Mehrbedarf nach der verfassungsrechtlichen Härtefallregelung bzw. § 21 Abs. 6 SGB II vorliegt. Das LSG wies die Berufung zurück: Die Kosten seien weder laufender noch besonderer, atypischer Bedarf und zudem nicht unabweisbar, weil die medizinisch notwendige Behandlung durch die GKV gedeckt sei. Ansprüche aus § 73 SGB XII oder aus Verwaltungshinweisen wurden ebenfalls verneint; die Revision wurde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II setzt einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Einzelfall voraus.

2

Kosten, die im Verlauf einer mehrjährigen Behandlung zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, begründen nicht ohne Weiteres einen „laufenden Bedarf“, wenn es an einer regelmäßigen Entstehung in kurzen Abständen fehlt.

3

Ein „besonderer Bedarf“ i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II erfordert eine atypische Bedarfslage, die nur bei einer vergleichsweise kleinen Gruppe von Leistungsberechtigten auftritt.

4

Ist die medizinisch notwendige Versorgung gesetzlich Krankenversicherter durch Leistungen nach dem SGB V sichergestellt, sind darüber hinausgehende qualitätssteigernde Zusatzleistungen regelmäßig nicht „unabweisbar“ im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.

5

Die Frage, ob eine über das wirtschaftliche Maß hinausgehende Behandlung medizinisch notwendig ist und daher von der GKV zu tragen wäre, ist vorrangig im System des SGB V gegenüber der Krankenkasse zu klären und nicht über Leistungen der Grundsicherung zu kompensieren.

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