SGB II-Mehrbedarf: Kein Zuschuss für zusätzliche kieferorthopädische Privatleistungen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II setzt einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Einzelfall voraus.
Kosten, die im Verlauf einer mehrjährigen Behandlung zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, begründen nicht ohne Weiteres einen „laufenden Bedarf“, wenn es an einer regelmäßigen Entstehung in kurzen Abständen fehlt.
Ein „besonderer Bedarf“ i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II erfordert eine atypische Bedarfslage, die nur bei einer vergleichsweise kleinen Gruppe von Leistungsberechtigten auftritt.
Ist die medizinisch notwendige Versorgung gesetzlich Krankenversicherter durch Leistungen nach dem SGB V sichergestellt, sind darüber hinausgehende qualitätssteigernde Zusatzleistungen regelmäßig nicht „unabweisbar“ im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
Die Frage, ob eine über das wirtschaftliche Maß hinausgehende Behandlung medizinisch notwendig ist und daher von der GKV zu tragen wäre, ist vorrangig im System des SGB V gegenüber der Krankenkasse zu klären und nicht über Leistungen der Grundsicherung zu kompensieren.