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SGB II: Angemessene Heizkosten nach Heizspiegel auch bei kleinerer Wohnung; Warmwasserabzug bis 2010

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte im SGB-II-Bezug höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für 09/2010 bis 02/2011, nachdem das Jobcenter die Heizkosten unter Hinweis auf einen „maximal erstattungsfähigen Verbrauch“ gekürzt hatte. Streitig war insbesondere, ob die Angemessenheit der Heizkosten nach der tatsächlich bewohnten Fläche oder nach der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu bestimmen ist und ob ein Warmwasserabzug vorzunehmen ist. Das LSG hält die Heizkostengrenze nach dem (Bundes‑)Heizspiegel und der abstrakt angemessenen Wohnfläche (hier 50 qm) für maßgeblich und erkennt die tatsächliche Vorauszahlung (55 EUR) als angemessen an. Bis 12/2010 ist jedoch ein Abzug für Warmwasser (6,47 EUR) vorzunehmen; ab 01/2011 entfällt dieser Abzug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind innerhalb des einheitlichen Streitgegenstands nach Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten getrennt auf Angemessenheit zu prüfen; eine „erweiterte Produkttheorie“ gilt insoweit nicht.

2

Für die Bestimmung der Angemessenheit von Heizkosten ist bei Fehlen eines kommunalen Heizspiegels der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen; maßgeblich ist der bei behördlicher Entscheidung veröffentlichte Heizspiegel.

3

Der Grenzwert für angemessene Heizkosten ist als Produkt aus dem Heizspiegelwert (für Energieträger und Gebäudegröße) und der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu bilden und auf Monatswerte umzurechnen; er ist auch dann nach der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu bestimmen, wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist.

4

Liegen die tatsächlichen Heizkosten unterhalb des so ermittelten Grenzwerts, sind sie grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anzuerkennen; eine pauschale Kürzung anhand eines rechnerischen „Maximalverbrauchs“ bedarf hierfür keiner Grundlage.

5

Kosten der Warmwasserbereitung sind bis 31.12.2010 aus der Regelleistung zu tragen und daher bei zentraler Warmwasserbereitung durch prozentualen Abzug von den Heizkosten zu berücksichtigen; ab 01.01.2011 sind Warmwasserkosten den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen.

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