SGB II: Angemessene Heizkosten nach Heizspiegel auch bei kleinerer Wohnung; Warmwasserabzug bis 2010
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind innerhalb des einheitlichen Streitgegenstands nach Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten getrennt auf Angemessenheit zu prüfen; eine „erweiterte Produkttheorie“ gilt insoweit nicht.
Für die Bestimmung der Angemessenheit von Heizkosten ist bei Fehlen eines kommunalen Heizspiegels der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen; maßgeblich ist der bei behördlicher Entscheidung veröffentlichte Heizspiegel.
Der Grenzwert für angemessene Heizkosten ist als Produkt aus dem Heizspiegelwert (für Energieträger und Gebäudegröße) und der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu bilden und auf Monatswerte umzurechnen; er ist auch dann nach der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu bestimmen, wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist.
Liegen die tatsächlichen Heizkosten unterhalb des so ermittelten Grenzwerts, sind sie grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anzuerkennen; eine pauschale Kürzung anhand eines rechnerischen „Maximalverbrauchs“ bedarf hierfür keiner Grundlage.
Kosten der Warmwasserbereitung sind bis 31.12.2010 aus der Regelleistung zu tragen und daher bei zentraler Warmwasserbereitung durch prozentualen Abzug von den Heizkosten zu berücksichtigen; ab 01.01.2011 sind Warmwasserkosten den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen.