Krankenhaus muss Behandlungsunterlagen an MDK eines anderen Bundeslands übermitteln
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen zur Abrechnungsprüfung ist ein Hilfsanspruch und steht grundsätzlich dem Gläubiger des (möglichen) Erstattungsanspruchs zu, nicht dem Medizinischen Dienst selbst.
Veranlasst eine Krankenkasse nach § 275 Abs. 1 SGB V eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung, sind Leistungserbringer nach § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V verpflichtet, die hierfür erforderlichen Sozialdaten auf Anforderung unmittelbar an den beauftragten Medizinischen Dienst zu übermitteln.
Aus § 278 Abs. 1 SGB V folgt keine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Medizinischen Dienstes des Bundeslandes, in dem die Krankenhausbehandlung stattgefunden hat; ein gesetzliches „Tatortprinzip“ ist dem SGB V nicht zu entnehmen.
Bei einer ausschließlich aktenbasierten Begutachtung ist die Wahl eines Medizinischen Dienstes eines anderen Bundeslandes für die Erfüllung der Prüfaufgabe grundsätzlich ohne Relevanz, sofern die Prüfung ordnungsgemäß veranlasst und angezeigt wurde.
Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 1a SGB X lässt die Prüfveranlassung und Prozessführungsbefugnis der einzelnen Krankenkasse für den konkreten Behandlungsfall unberührt.