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Krankenhaus muss Behandlungsunterlagen an MDK eines anderen Bundeslands übermitteln

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine Krankenkasse verlangte vom Krankenhaus die Übersendung der vollständigen Behandlungsunterlagen an den von ihr beauftragten MDK Rheinland-Pfalz zur Abrechnungsprüfung. Streitig war, ob wegen der landesbezogenen Organisation des MDK nur der MDK am Behandlungsort zuständig sei und ob Datenschutz/Schweigepflicht entgegenstehen. Das LSG NRW bejahte einen Herausgabeanspruch aus § 276 Abs. 2 SGB V und verneinte eine gesetzliche örtliche Zuständigkeit nach dem „Tatortprinzip“. Die Berufung des Krankenhauses blieb ohne Erfolg; die Revision wurde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen zur Abrechnungsprüfung ist ein Hilfsanspruch und steht grundsätzlich dem Gläubiger des (möglichen) Erstattungsanspruchs zu, nicht dem Medizinischen Dienst selbst.

2

Veranlasst eine Krankenkasse nach § 275 Abs. 1 SGB V eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung, sind Leistungserbringer nach § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V verpflichtet, die hierfür erforderlichen Sozialdaten auf Anforderung unmittelbar an den beauftragten Medizinischen Dienst zu übermitteln.

3

Aus § 278 Abs. 1 SGB V folgt keine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Medizinischen Dienstes des Bundeslandes, in dem die Krankenhausbehandlung stattgefunden hat; ein gesetzliches „Tatortprinzip“ ist dem SGB V nicht zu entnehmen.

4

Bei einer ausschließlich aktenbasierten Begutachtung ist die Wahl eines Medizinischen Dienstes eines anderen Bundeslandes für die Erfüllung der Prüfaufgabe grundsätzlich ohne Relevanz, sofern die Prüfung ordnungsgemäß veranlasst und angezeigt wurde.

5

Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 1a SGB X lässt die Prüfveranlassung und Prozessführungsbefugnis der einzelnen Krankenkasse für den konkreten Behandlungsfall unberührt.

Krankenhaus muss Behandlungsunterlagen an MDK eines anderen Bundeslands übermitteln — Themis