Auditive-verbale Therapie nach Cochlea-Implantat: keine Kostenübernahme durch Sozialhilfe/GKV
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen medizinischer Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft richtet sich nach dem Leistungszweck der Maßnahme, nicht nach den dabei eingesetzten (auch pädagogischen) Methoden.
Eine Therapie zum Hör- und Spracherwerb nach Cochlea-Implantat-Versorgung kann als untrennbarer Bestandteil der medizinischen Nachsorge einen überwiegend medizinischen Leistungszweck haben und damit Eingliederungshilfeansprüche ausschließen, wenn geeignete medizinische Alternativen innerhalb der GKV zur Verfügung stehen.
Ein Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschaffte Rehabilitationsleistungen nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX setzt voraus, dass die Leistung dem Leistungskatalog des zuständigen Trägers unterfällt und zu Unrecht abgelehnt wurde.
Neue Heilmittel sind grundsätzlich nur dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt und in die Heilmittel-Richtlinien einbezogen worden sind (§ 138 SGB V).
Heilmittelleistungen dürfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden; fehlt es an einer Zulassung nach § 124 SGB V, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Kostenübernahme oder -erstattung.