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Auditive-verbale Therapie nach Cochlea-Implantat: keine Kostenübernahme durch Sozialhilfe/GKV

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitig war die Erstattung von Kosten einer auditiv-verbalen Therapie nach beidseitiger Cochlea-Implantat-Versorgung eines schwerhörigen Kindes. Das LSG änderte das SG-Urteil und wies die Klage ab. Die Therapie verfolge einen medizinischen Leistungszweck als Bestandteil der postoperativen (Re-)Habilitation und sei daher nicht als Eingliederungshilfe/Teilhabeleistung zu finanzieren. Ein Anspruch gegen die GKV scheitere zudem, weil die Methode nicht in den Heilmittel-Richtlinien anerkannt ist und die Leistungserbringerin nicht nach § 124 SGB V zugelassen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen medizinischer Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft richtet sich nach dem Leistungszweck der Maßnahme, nicht nach den dabei eingesetzten (auch pädagogischen) Methoden.

2

Eine Therapie zum Hör- und Spracherwerb nach Cochlea-Implantat-Versorgung kann als untrennbarer Bestandteil der medizinischen Nachsorge einen überwiegend medizinischen Leistungszweck haben und damit Eingliederungshilfeansprüche ausschließen, wenn geeignete medizinische Alternativen innerhalb der GKV zur Verfügung stehen.

3

Ein Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschaffte Rehabilitationsleistungen nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX setzt voraus, dass die Leistung dem Leistungskatalog des zuständigen Trägers unterfällt und zu Unrecht abgelehnt wurde.

4

Neue Heilmittel sind grundsätzlich nur dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt und in die Heilmittel-Richtlinien einbezogen worden sind (§ 138 SGB V).

5

Heilmittelleistungen dürfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden; fehlt es an einer Zulassung nach § 124 SGB V, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Kostenübernahme oder -erstattung.

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