Kein GKV-Erstattungsanspruch für Transportkosten von Eigenblutkonserven
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Maßnahme als entsprechende Sach- oder Dienstleistung zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.
§ 60 SGB V regelt Fahrkostenansprüche bewusst abschließend und setzt grundsätzlich voraus, dass der Versicherte selbst befördert wird und die Fahrt aus zwingenden medizinischen Gründen im Zusammenhang mit einer gesetzlich benannten Hauptleistung erforderlich ist.
Der isolierte Transport von im Eigentum des Versicherten stehenden Eigenblutkonserven ist keine Fahrkostenleistung i.S.d. § 60 SGB V und begründet daher keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
Eine analoge Anwendung des § 60 SGB V auf den Transport von Eigenblut scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus, wenn der Gesetzgeber die Übernahme von Fahrkosten erkennbar auf bestimmte Tatbestände begrenzen wollte.
Eine notwendige Beiladung eines Krankenhauses nach § 75 Abs. 2 SGG ist nicht geboten, wenn Streitgegenstand allein der Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse ist und die Entscheidung nicht unmittelbar in die Rechte des Krankenhauses eingreift.