Kostenerstattung nach § 10b Abs. 3 AsylbLG trotz Aufhebung zum 01.07.2005
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erstattungsanspruch nach § 10b Abs. 3 AsylbLG a.F. entsteht kraft Gesetzes mit der Erbringung der erforderlichen Leistungen und setzt weder Antragstellung noch Bezifferung zur Anspruchsentstehung voraus.
Die Aufhebung des § 10b Abs. 3 AsylbLG zum 01.07.2005 lässt vor diesem Zeitpunkt entstandene Erstattungsansprüche aus bereits erbrachten Leistungen ohne ausdrückliche Übergangsregelung grundsätzlich unberührt (intertemporales Recht).
§ 111 Satz 1 SGB X ist über § 9 Abs. 3 AsylbLG auf Erstattungsansprüche nach § 10b Abs. 3 AsylbLG anwendbar; bei wiederkehrenden Leistungen beginnt die Zwölfmonatsfrist für jeden Teilzeitraum (regelmäßig Monat) gesondert zu laufen.
§ 111 Satz 2 SGB X findet in einer rein lastenverteilenden Erstattungslage wie § 10b Abs. 3 AsylbLG keine Anwendung, wenn der erstattungspflichtige Träger gegenüber den Leistungsberechtigten keine eigene Leistungsentscheidung treffen konnte und durfte.
Pauschale Landeszuweisungen dürfen einen bundesrechtlichen Erstattungsanspruch nur insoweit mindern, wie sie einem konkreten Leistungsfall zurechenbar sind; fehlt seit einer Gesetzesänderung der Einzelfallbezug, scheidet eine Anrechnung ohne gesetzliche Grundlage aus.