Kostenerstattung Jugendhilfe/Sozialhilfe bei Langzeit-Heimunterbringung eines jungen Volljährigen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X setzen voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger materiell-rechtlich zur Leistung verpflichtet gewesen ist.
§ 14 Abs. 4 SGB IX ist nicht anwendbar, wenn der in Anspruch genommene Träger nicht durch Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX zweitangegangener Rehabilitationsträger geworden ist.
Die Frage einer Fortsetzungshilfe nach § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII stellt sich nur, wenn die Maßnahme bereits bei ihrem Beginn als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII notwendig war.
Ist bei Beginn einer stationären Eingliederungsmaßnahme für einen nahezu 21-jährigen Leistungsberechtigten prognostisch mit einem mehrjährigen bzw. nicht zeitlich begrenzten Verlauf zu rechnen, fehlt es an einem „begrenzten Zeitraum“ i.S.d. § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII; die Maßnahme ist dann von vornherein dem System der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zuzuordnen.
Für die Zuordnung ist auf eine realistische Ex-ante-Prognose im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns abzustellen; Indizien können insbesondere das Einrichtungskonzept, typische Aufenthaltsdauern und zeitnahe ärztliche Einschätzungen sein.