Treffer

Kostenerstattung Jugendhilfe/Sozialhilfe bei Langzeit-Heimunterbringung eines jungen Volljährigen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der überörtliche Sozialhilfeträger verlangte von der Jugendhilfe die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Unterbringung (ABK) eines seelisch behinderten jungen Volljährigen ab Vollendung des 21. Lebensjahres. Streitig war, ob hierfür (weiter) Jugendhilfe nach § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII vorrangig zuständig war und damit ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X bestand. Das LSG verneinte eine materiell-rechtliche Leistungspflicht der Jugendhilfe bereits bei Maßnahmenbeginn, weil schon ex ante ein mehrjähriger, nicht „begrenzter“ Aufenthalt zu erwarten war. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen; eine Erstattung für 08.03.2007–31.05.2010 scheidet aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X setzen voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger materiell-rechtlich zur Leistung verpflichtet gewesen ist.

2

§ 14 Abs. 4 SGB IX ist nicht anwendbar, wenn der in Anspruch genommene Träger nicht durch Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX zweitangegangener Rehabilitationsträger geworden ist.

3

Die Frage einer Fortsetzungshilfe nach § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII stellt sich nur, wenn die Maßnahme bereits bei ihrem Beginn als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII notwendig war.

4

Ist bei Beginn einer stationären Eingliederungsmaßnahme für einen nahezu 21-jährigen Leistungsberechtigten prognostisch mit einem mehrjährigen bzw. nicht zeitlich begrenzten Verlauf zu rechnen, fehlt es an einem „begrenzten Zeitraum“ i.S.d. § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII; die Maßnahme ist dann von vornherein dem System der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zuzuordnen.

5

Für die Zuordnung ist auf eine realistische Ex-ante-Prognose im Zeitpunkt des Maßnahmebeginns abzustellen; Indizien können insbesondere das Einrichtungskonzept, typische Aufenthaltsdauern und zeitnahe ärztliche Einschätzungen sein.

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