Treffer

Interkurrente Arzneimitteltherapie in Psychiatrie: Tracleer-Kosten vom Krankenhaus zu tragen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine Krankenkasse verlangte vom Träger eines psychiatrischen Krankenhauses Erstattung von Kosten für Tracleer®, die während stationärer Psychiatriebehandlung aufgrund ambulanter Konsile einer Universitätsklinik verordnet und über Apotheken abgerechnet wurden. Streitig war, ob diese Arzneimittelkosten gesondert vertragsärztlich zulasten der Kasse abrechnungsfähig oder als allgemeine Krankenhausleistungen durch Pflegesätze abgegolten sind. Das LSG bejahte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil es sich um interkurrente, nur ergänzende Behandlung im Rahmen der stationären Komplexleistung handelte und § 2 Abs. 2 Satz 3 BPflV nur Dialyse ausnimmt. Die Kasse musste sich nicht an die Apotheken halten; der Krankenhausträger schuldet Wertersatz nebst Prozesszinsen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zwischen Krankenkasse und Krankenhaus setzt eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung im öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungsgefüge voraus; er orientiert sich an bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, soweit öffentlich-rechtliche Wertungen nicht entgegenstehen.

2

Arzneimittel, die während einer stationären Krankenhausbehandlung zur Behandlung einer interkurrenten Erkrankung erforderlich sind, gehören grundsätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und sind über Pflegesätze/Budget abgegolten; eine gesonderte vertragsärztliche Verordnung zulasten der Krankenkasse ist insoweit nicht abrechnungsfähig.

3

Von einem Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV/KHEntgG) sind dem Krankenhaus als allgemeine Krankenhausleistungen zuzurechnen, sofern sie zur Hauptbehandlungsleistung lediglich ergänzende oder unterstützende Funktion haben und die Gesamtverantwortung der stationären Komplexbehandlung beim Krankenhaus verbleibt.

4

§ 2 Abs. 2 Satz 3 BPflV (bzw. § 2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG) nimmt als nicht zu den Krankenhausleistungen gehörend nur die Dialyse heraus; weitere Ausnahmen für besonders kostenintensive Arzneimittel sind daraus nicht abzuleiten.

5

Soweit ein Krankenhausträger durch rechtsgrundlose Belastung der Krankenkasse eigene, über Pflegesätze zu finanzierende Aufwendungen erspart, ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs Wertersatz in Höhe der dem Erstattungsgläubiger entstandenen Aufwendungen zu leisten; Prozesszinsen können entsprechend §§ 291, 288 BGB verlangt werden.

Zitiert (2)