Interkurrente Arzneimitteltherapie in Psychiatrie: Tracleer-Kosten vom Krankenhaus zu tragen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zwischen Krankenkasse und Krankenhaus setzt eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung im öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungsgefüge voraus; er orientiert sich an bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, soweit öffentlich-rechtliche Wertungen nicht entgegenstehen.
Arzneimittel, die während einer stationären Krankenhausbehandlung zur Behandlung einer interkurrenten Erkrankung erforderlich sind, gehören grundsätzlich zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und sind über Pflegesätze/Budget abgegolten; eine gesonderte vertragsärztliche Verordnung zulasten der Krankenkasse ist insoweit nicht abrechnungsfähig.
Von einem Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV/KHEntgG) sind dem Krankenhaus als allgemeine Krankenhausleistungen zuzurechnen, sofern sie zur Hauptbehandlungsleistung lediglich ergänzende oder unterstützende Funktion haben und die Gesamtverantwortung der stationären Komplexbehandlung beim Krankenhaus verbleibt.
§ 2 Abs. 2 Satz 3 BPflV (bzw. § 2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG) nimmt als nicht zu den Krankenhausleistungen gehörend nur die Dialyse heraus; weitere Ausnahmen für besonders kostenintensive Arzneimittel sind daraus nicht abzuleiten.
Soweit ein Krankenhausträger durch rechtsgrundlose Belastung der Krankenkasse eigene, über Pflegesätze zu finanzierende Aufwendungen erspart, ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs Wertersatz in Höhe der dem Erstattungsgläubiger entstandenen Aufwendungen zu leisten; Prozesszinsen können entsprechend §§ 291, 288 BGB verlangt werden.