Treffer

§ 133a SGB XII: Zusatzbarbetrag entfällt nach langer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitig war für Juni 2008, ob einem stationär untergebrachten Sozialhilfeempfänger nach § 133a SGB XII weiterhin ein Zusatzbarbetrag zusteht. Der Kläger hatte den Zusatzbarbetrag im Dezember 2004 erhalten, bezog jedoch ab Januar 2006 wegen verwertbaren Vermögens über längere Zeit keine Sozialhilfe. Das LSG NRW verneinte einen erneuten Anspruch, weil § 133a SGB XII als Übergangsrecht den Fortbestand der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit seit dem Stichtag voraussetzt und nach längerem Wegfall der Bedürftigkeit keinen „Übergangsfall“ mehr erfasst. Die Klage wurde daher abgewiesen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf den Zusatzbarbetrag nach § 133a SGB XII setzt grundsätzlich den Fortbestand der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit seit dem Stichtag 31.12.2004 voraus.

2

Fällt die Hilfebedürftigkeit nach dem 31.12.2004 wegen Einkommens oder Vermögens für einen längeren Zeitraum weg, lebt der Anspruch auf den Zusatzbarbetrag nach § 133a SGB XII bei späterer erneuter Bedürftigkeit nicht wieder auf.

3

§ 133a SGB XII ist als Besitzstands- und Übergangsregelung auf den Wechsel vom BSHG zum SGB XII bezogen und erfasst keine später neu eintretenden oder nach längerer Unterbrechung wieder eintretenden Leistungsfälle.

4

Eine Ungleichbehandlung zwischen dauerhaft seit dem Stichtag hilfebedürftigen Personen und Personen mit längerem Wegfall der Bedürftigkeit ist im Rahmen des § 133a SGB XII sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

5

Die tatsächliche Entscheidung, eigene Mittel trotz Vermögenszuflusses nur eingeschränkt zu verwenden, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortzahlung eines Zusatzbarbetrags nach Wegfall der Bedürftigkeit.

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