Stationäre Anschlussrehabilitation: Kein Kostenerstattungsanspruch bei ermessensfehlerfreier Klinikauswahl
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch für selbstbeschaffte Rehabilitationsleistungen nach § 13 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX setzt voraus, dass die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat oder eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte.
Die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung steht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V im pflichtgemäßen Ermessen der Krankenkasse und unterliegt gerichtlicher Kontrolle nur auf Ermessensfehler; Gerichte dürfen ihr Ermessen nicht an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen.
Bei mehreren medizinisch gleich geeigneten Rehabilitationseinrichtungen ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 2 Abs. 4, 12 Abs. 1 SGB V) bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen; grundsätzlich ist die kostengünstigere geeignete Einrichtung auszuwählen.
Ein Wahlrecht nach § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V betrifft nur die Inanspruchnahme zertifizierter Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag und begründet kein Wahlrecht zwischen Vertragseinrichtungen.
Fehlt es an einer rechtswidrigen Ablehnung der begehrten Sachleistung, besteht kein Anspruch auf Erstattung auch lediglich der Kosten, die bei Durchführung der Maßnahme in einer von der Krankenkasse benannten Einrichtung entstanden wären („Sowieso-Kosten“).