Treffer

Rückwirkende GdB-Erhöhung und Schadensersatz: Klage wegen Bestandskraft unzulässig

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte die rückwirkende Feststellung eines GdB von mindestens 50 ab 1995 sowie Schadensersatz. Das LSG wies die Berufung zurück, weil die angegriffenen Feststellungs- und Änderungsbescheide wegen Fristablaufs bestandskräftig geworden sind und einer rückwirkenden GdB-Erhöhung entgegenstehen. Eine Überprüfung nach § 44 SGB X scheiterte zudem am fehlenden Vorverfahren, da hierzu kein Verwaltungsbescheid des Beklagten vorlag. Amtshaftungsansprüche seien vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; eine Teilverweisung sei unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestandskräftige Feststellungsbescheide über den Grad der Behinderung stehen einer rückwirkenden Feststellung eines höheren GdB grundsätzlich entgegen.

2

Eine gerichtliche Prüfung einer Rücknahme bestandskräftiger Bescheide nach § 44 SGB X setzt einen vorausgehenden behördlichen Überprüfungsbescheid und die Durchführung des Vorverfahrens (§ 78 SGG) voraus.

3

Eine rückwirkende Feststellung nach § 44 Abs. 2 SGB X erfordert, dass die begehrte gesundheitliche Beeinträchtigung im maßgeblichen Zeitpunkt offensichtlich vorgelegen hat.

4

Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht im Hauptsacheweg zu entscheiden; hierfür ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

5

Eine Teilverweisung eines gemischten Streitgegenstands (sozialrechtliche Ansprüche und Amtshaftung) ist mangels gesetzlicher Grundlage im GVG unzulässig.

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