Rückwirkende GdB-Erhöhung und Schadensersatz: Klage wegen Bestandskraft unzulässig
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestandskräftige Feststellungsbescheide über den Grad der Behinderung stehen einer rückwirkenden Feststellung eines höheren GdB grundsätzlich entgegen.
Eine gerichtliche Prüfung einer Rücknahme bestandskräftiger Bescheide nach § 44 SGB X setzt einen vorausgehenden behördlichen Überprüfungsbescheid und die Durchführung des Vorverfahrens (§ 78 SGG) voraus.
Eine rückwirkende Feststellung nach § 44 Abs. 2 SGB X erfordert, dass die begehrte gesundheitliche Beeinträchtigung im maßgeblichen Zeitpunkt offensichtlich vorgelegen hat.
Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht im Hauptsacheweg zu entscheiden; hierfür ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Eine Teilverweisung eines gemischten Streitgegenstands (sozialrechtliche Ansprüche und Amtshaftung) ist mangels gesetzlicher Grundlage im GVG unzulässig.