Treffer

§ 74 SGB XII: Bestattungskosten trotz überzogenem Konto aus Nachlass voll zumutbar

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte Sozialhilfe zur Übernahme von Bestattungskosten ihres verstorbenen Ehemanns. Das LSG NRW wies die Berufung zurück, weil ihr die Kostentragung nach § 74 SGB XII zumutbar sei. Für Bestattungskosten ist der Nachlass grundsätzlich in voller Höhe einzusetzen; zudem sind auch todesfallbedingte Zuflüsse als Eigenmittel zu berücksichtigen. Eine Verrechnung des Nachlasses mit Nachlassschulden (Negativsaldo des Girokontos) kommt nicht in Betracht; eine mündliche Zusage bindet mangels Schriftform nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII setzt voraus, dass den Bestattungspflichtigen die Tragung der erforderlichen Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann.

2

Zur Beurteilung der Zumutbarkeit sind Nachlasswerte grundsätzlich in vollem Umfang zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen; Privilegierungen kommen nur bei Vorliegen der Tatbestände des § 90 Abs. 2 SGB XII in Betracht.

3

Neben dem Nachlass sind im Rahmen des § 74 SGB XII auch Geldzuflüsse als Eigenmittel zu berücksichtigen, die dem Verpflichteten unmittelbar mit Rücksicht auf den Todesfall zufließen.

4

Eine Verrechnung von für die Bestattung einzusetzenden Nachlassmitteln mit Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Negativsaldo eines Girokontos) scheidet aus, weil Sozialhilfe grundsätzlich nicht der Schuldenübernahme dient.

5

Eine Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X ist nur bei schriftlicher Erteilung rechtlich bindend; eine mündliche Zusage begründet keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistung.

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