§ 74 SGB XII: Bestattungskosten trotz überzogenem Konto aus Nachlass voll zumutbar
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII setzt voraus, dass den Bestattungspflichtigen die Tragung der erforderlichen Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann.
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit sind Nachlasswerte grundsätzlich in vollem Umfang zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen; Privilegierungen kommen nur bei Vorliegen der Tatbestände des § 90 Abs. 2 SGB XII in Betracht.
Neben dem Nachlass sind im Rahmen des § 74 SGB XII auch Geldzuflüsse als Eigenmittel zu berücksichtigen, die dem Verpflichteten unmittelbar mit Rücksicht auf den Todesfall zufließen.
Eine Verrechnung von für die Bestattung einzusetzenden Nachlassmitteln mit Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Negativsaldo eines Girokontos) scheidet aus, weil Sozialhilfe grundsätzlich nicht der Schuldenübernahme dient.
Eine Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X ist nur bei schriftlicher Erteilung rechtlich bindend; eine mündliche Zusage begründet keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistung.