Sterbevierteljahr: Keine Rückforderung vom Bestatter nach § 118 Abs. 4 SGB VI
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweck nur laufende, regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, nicht jedoch einmalige Vorschusszahlungen.
Der Sterbequartalsvorschuss nach § 7 RentSV ist als Einmalzahlung/Vorschuss sui generis zu qualifizieren und wird nicht allein dadurch zur laufenden Geldleistung, dass seine Höhe an eine Rentenzahlung angelehnt ist.
Eine Erstattungspflicht eines Dritten nach § 118 Abs. 4 SGB VI setzt voraus, dass dem Dritten ein „entsprechender Betrag“ zugeflossen ist; erforderlich ist ein enger Zusammenhang im Sinne wirtschaftlicher Identität zwischen der unrechtmäßigen Leistung und dem Zufluss.
Die wirtschaftliche Identität fehlt, wenn Kontobewegungen und weitere Zahlungseingänge eine Zuordnung der an den Dritten überwiesenen Summe zu dem unrechtmäßigen Leistungsteil nur über abstrakte Zuordnungsannahmen ermöglichen.
§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I (auch i.V.m. § 7 Abs. 3 RentSV) ermöglicht keine Rückforderung gegenüber einem Dritten, der nicht Empfänger der Vorschusszahlung ist.