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Sterbevierteljahr: Keine Rückforderung vom Bestatter nach § 118 Abs. 4 SGB VI

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war die Rückforderung von 862,16 EUR, die nach dem Tod des Witwers vom Girokonto an einen Bestatter überwiesen worden war und aus dem Sterbevierteljahr/Vorschuss stammen sollte. Das LSG verneinte eine Ermächtigungsgrundlage für einen Rückforderungsverwaltungsakt gegen den Zahlungsempfänger. § 118 Abs. 4 SGB VI sei nicht anwendbar, weil der Sterbequartalsvorschuss keine „laufende Geldleistung“ sei und zudem kein „entsprechender Betrag“ wegen fehlender wirtschaftlicher Identität vorliege. Eine (entsprechende) Heranziehung von § 42 Abs. 2 SGB I scheide aus, da der Bestatter nicht Empfänger des Vorschusses sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweck nur laufende, regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, nicht jedoch einmalige Vorschusszahlungen.

2

Der Sterbequartalsvorschuss nach § 7 RentSV ist als Einmalzahlung/Vorschuss sui generis zu qualifizieren und wird nicht allein dadurch zur laufenden Geldleistung, dass seine Höhe an eine Rentenzahlung angelehnt ist.

3

Eine Erstattungspflicht eines Dritten nach § 118 Abs. 4 SGB VI setzt voraus, dass dem Dritten ein „entsprechender Betrag“ zugeflossen ist; erforderlich ist ein enger Zusammenhang im Sinne wirtschaftlicher Identität zwischen der unrechtmäßigen Leistung und dem Zufluss.

4

Die wirtschaftliche Identität fehlt, wenn Kontobewegungen und weitere Zahlungseingänge eine Zuordnung der an den Dritten überwiesenen Summe zu dem unrechtmäßigen Leistungsteil nur über abstrakte Zuordnungsannahmen ermöglichen.

5

§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I (auch i.V.m. § 7 Abs. 3 RentSV) ermöglicht keine Rückforderung gegenüber einem Dritten, der nicht Empfänger der Vorschusszahlung ist.

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