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Große Witwenrente bei „hinkender Scheidung“: Fortbestand der Ehe nach türkischem Recht

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte nach dem Tod ihres früheren Ehemanns große Witwenrente, obwohl die Ehe 1995 in Deutschland geschieden worden war. Streitpunkt war, ob sie beim Tod des Versicherten als „Witwe“ i.S.d. § 46 SGB VI galt, weil die Scheidung in der Türkei nicht anerkannt wurde und türkische Behörden vom Fortbestand der Ehe ausgingen. Das LSG änderte das SG-Urteil und verurteilte die Rentenversicherung zur Rentengewährung ab 09.02.2008. Maßgeblich sei wegen der fehlenden Anerkennung der Scheidung im türkischen Recht und des gelebten ehelichen Status die nach türkischem Recht fortbestehende Ehe; die handschriftliche Registerberichtigung ändere daran nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Witwe i.S.d. § 46 Abs. 2 SGB VI ist nur, wer im Todeszeitpunkt in einer rechtsgültigen Ehe mit dem Versicherten stand; nacheheliches Zusammenleben genügt nicht.

2

Besteht aufgrund fehlender Anerkennung einer inländischen Scheidung im Recht des Eheschließungsstaats ein Geltungskonflikt („hinkende Scheidung“), ist für § 46 SGB VI im Wege einer normbezogenen, differenzierten Betrachtung zu bestimmen, ob die nach ausländischem Recht fortbestehende Ehe zugrunde zu legen ist.

3

Bei der Beurteilung der Witweneigenschaft sind insbesondere das von den Ehegatten gewählte rechtliche Regime, das tatsächliche Zusammenleben als Ehegatten sowie die Behandlung des Familienstands durch deutsche Behörden in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen zu berücksichtigen.

4

Eine nachträgliche Berichtigung von Personenstandseinträgen ohne zugrunde liegende gerichtliche Statusentscheidung ist für die sozialversicherungsrechtliche Vorfrage des Ehebestands nicht allein maßgeblich.

5

Die Unterhaltsersatzfunktion der Witwenrente und der Schutz der (auch ausländischen) Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG gebieten, eine nach ausländischem Recht wirksame Ehe bei existenziellen Versorgungsleistungen nicht allein wegen eines inländischen Statuswiderspruchs auszuschließen.

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