Große Witwenrente bei „hinkender Scheidung“: Fortbestand der Ehe nach türkischem Recht
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Witwe i.S.d. § 46 Abs. 2 SGB VI ist nur, wer im Todeszeitpunkt in einer rechtsgültigen Ehe mit dem Versicherten stand; nacheheliches Zusammenleben genügt nicht.
Besteht aufgrund fehlender Anerkennung einer inländischen Scheidung im Recht des Eheschließungsstaats ein Geltungskonflikt („hinkende Scheidung“), ist für § 46 SGB VI im Wege einer normbezogenen, differenzierten Betrachtung zu bestimmen, ob die nach ausländischem Recht fortbestehende Ehe zugrunde zu legen ist.
Bei der Beurteilung der Witweneigenschaft sind insbesondere das von den Ehegatten gewählte rechtliche Regime, das tatsächliche Zusammenleben als Ehegatten sowie die Behandlung des Familienstands durch deutsche Behörden in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen zu berücksichtigen.
Eine nachträgliche Berichtigung von Personenstandseinträgen ohne zugrunde liegende gerichtliche Statusentscheidung ist für die sozialversicherungsrechtliche Vorfrage des Ehebestands nicht allein maßgeblich.
Die Unterhaltsersatzfunktion der Witwenrente und der Schutz der (auch ausländischen) Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG gebieten, eine nach ausländischem Recht wirksame Ehe bei existenziellen Versorgungsleistungen nicht allein wegen eines inländischen Statuswiderspruchs auszuschließen.