Eingliederungshilfe: Kostentragung für nächtliche Sitzwachen im Wohnheim
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII sind ganzheitlich zu betrachten; auch Maßnahmen ohne unmittelbaren Integrationsbezug sind zu finanzieren, wenn sie in untrennbarem funktionalem Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme stehen.
Eine Maßnahme kann als Teil der Eingliederungshilfe erforderlich sein, wenn ohne sie das bewilligte Betreuungs- und Unterbringungskonzept praktisch nicht durchführbar wäre.
Die Geeignetheit einer Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe ist ex ante zum Beginn des Bewilligungszeitraums zu beurteilen; spätere Entwicklungen sind hierfür grundsätzlich nicht maßgeblich.
Bei mehreren Handlungsalternativen ist ein kostengünstigeres Mittel nicht gleich geeignet, wenn es den pädagogisch-therapeutischen Zugang wesentlich beeinträchtigt und dadurch das Integrationsziel gefährdet.
Ein Anspruch auf Übernahme zusätzlicher Heimkosten setzt zwar grundsätzlich eine entsprechende zivilrechtliche Zahlungspflicht des Leistungsberechtigten voraus; zusätzliche Vergütung kann verlangt werden, wenn die Mehrleistung von der vereinbarten Pauschalvergütung nicht umfasst ist und gesondert abrechenbar ist.