TVöD-Krankengeldzuschuss: kein Rentenzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegen RV-Träger
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung von Ansprüchen auf Sozialleistungen nach § 53 Abs. 2 SGB I setzt für Beträge bis zur Pfändungsfreigrenze regelmäßig eine vorgängige hoheitliche Feststellung des zuständigen Leistungsträgers durch Verwaltungsakt voraus.
Eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist für Ansprüche aus einer behaupteten Abtretung nach § 53 Abs. 2 SGB I grundsätzlich nicht statthaft, solange der Leistungsträger die erforderliche Feststellung nicht durch Verwaltungsakt getroffen hat; bei verweigerter Entscheidung ist vorrangig die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) eröffnet.
Ein Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD ist kein Darlehen „im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen“ im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I, wenn bei Leistungserbringung weder Fälligkeit noch Bestehen eines Rentenanspruchs geklärt sind und der Zweck erst nachträglich als Vorschuss fingiert wird.
Der Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X entsteht regelmäßig erst mit Bekanntgabe des leistungsgewährenden Bescheids an den Leistungsberechtigten; zugleich wirkt § 107 Abs. 1 SGB X als Erfüllungsfiktion der eigentlich geschuldeten Leistung gegenüber dem Berechtigten.
Geht ein Sozialleistungsanspruch zeitgleich mit Entstehen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X auf einen Dritten über, ist der übergegangene Anspruch jedenfalls mit der Einwendung der Erfüllung (§ 404 BGB i.V.m. § 107 SGB X, § 362 BGB) behaftet und kann im Umfang kongruenter Vorleistungen als erfüllt gelten.