Treffer

TVöD-Krankengeldzuschuss: kein Rentenzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegen RV-Träger

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Arbeitgeberin verlangte aus § 22 Abs. 4 S. 4 TVöD aus abgetretenem Recht Zahlung aus einer Rentennachzahlung, nachdem sie Krankengeldzuschuss und tarifliche Sonderleistungen erbracht hatte. Das LSG hielt die Leistungsklage überwiegend für unzulässig, weil es für Abtretungen nach § 53 Abs. 2 SGB I einer vorgängigen Feststellung durch Verwaltungsakt bedarf. Soweit die Klage zulässig war (nur im Umfang eines pfändbaren Restbetrags nach § 53 Abs. 3 SGB I), war sie unbegründet, weil der Rentenanspruch wegen des zeitgleich entstandenen Erstattungsanspruchs der Krankenkasse nach § 103 SGB X gemäß § 107 SGB X als erfüllt gilt. Die Klage wurde daher insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung von Ansprüchen auf Sozialleistungen nach § 53 Abs. 2 SGB I setzt für Beträge bis zur Pfändungsfreigrenze regelmäßig eine vorgängige hoheitliche Feststellung des zuständigen Leistungsträgers durch Verwaltungsakt voraus.

2

Eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist für Ansprüche aus einer behaupteten Abtretung nach § 53 Abs. 2 SGB I grundsätzlich nicht statthaft, solange der Leistungsträger die erforderliche Feststellung nicht durch Verwaltungsakt getroffen hat; bei verweigerter Entscheidung ist vorrangig die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) eröffnet.

3

Ein Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD ist kein Darlehen „im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen“ im Sinne von § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I, wenn bei Leistungserbringung weder Fälligkeit noch Bestehen eines Rentenanspruchs geklärt sind und der Zweck erst nachträglich als Vorschuss fingiert wird.

4

Der Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X entsteht regelmäßig erst mit Bekanntgabe des leistungsgewährenden Bescheids an den Leistungsberechtigten; zugleich wirkt § 107 Abs. 1 SGB X als Erfüllungsfiktion der eigentlich geschuldeten Leistung gegenüber dem Berechtigten.

5

Geht ein Sozialleistungsanspruch zeitgleich mit Entstehen eines Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X auf einen Dritten über, ist der übergegangene Anspruch jedenfalls mit der Einwendung der Erfüllung (§ 404 BGB i.V.m. § 107 SGB X, § 362 BGB) behaftet und kann im Umfang kongruenter Vorleistungen als erfüllt gelten.

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