Regelaltersrente: Abweichung vom zuerst angegebenen Geburtsdatum nach § 33a SGB I
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung einer rentenrechtlichen Altersgrenze ist nach § 33a Abs. 1 SGB I regelmäßig das bei der ersten Angabe gegenüber Arbeitgeber/Sozialleistungsträger genannte Geburtsdatum maßgeblich, nicht notwendig das historisch zutreffende.
Von dem Geburtsdatum der ersten Angabe ist nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I abzuweichen, wenn eine vor dieser Angabe ausgestellte Urkunde im Original ein anderes Geburtsdatum ausweist; dies eröffnet keinen Ermessensspielraum.
Der Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ist nicht auf öffentliche Urkunden beschränkt; auch Privaturkunden können Urkunden im Sinne der Vorschrift sein, wenn sie im Rechtsverkehr Beweis erbringen sollen und ihren Aussteller erkennen lassen.
Die Beweiserleichterung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I betrifft nur den Nachweis des abweichenden Geburtsdatums; die Personenidentität zwischen Urkundeninhaber und Leistungsberechtigtem ist nach allgemeinen Beweisregeln festzustellen und kann durch spätere Beweismittel belegt werden.
Ergeht während eines laufenden Widerspruchsverfahrens ein weiterer Verwaltungsakt, der denselben Streitgegenstand betrifft und die Beschwer fortführt oder erweitert, wird er nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens.