Keine Rente wegen Erwerbsminderung bei Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt eine krankheits- oder behinderungsbedingte quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens voraus; bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht regelmäßig kein Anspruch.
Eine „Arbeitsmarktrente“ kommt nur für Versicherte in Betracht, die aus gesundheitlichen Gründen lediglich zwischen drei und unter sechs Stunden täglich leistungsfähig sind und bei denen ein Teilzeitarbeitsplatz tatsächlich nicht verfügbar ist bzw. nicht angeboten werden kann.
Eine subjektive Vorstellung, nicht mehr erwerbstätig sein zu können, begründet eine Erwerbsminderung nur, wenn sie mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einer Krankheit oder Behinderung beruht; bloße Fehleinschätzung oder Aggravation reichen nicht aus.
Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sind objektivierbare Befunde und eine nachvollziehbare sozialmedizinische Herleitung der funktionellen Einschränkungen maßgeblich; pauschale Einschätzungen behandelnder Ärzte ohne Begründung können durch gerichtliche Sachverständigengutachten widerlegt werden.
Eine volle Erwerbsminderung trotz Sechs-Stunden-Leistungsvermögens kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z.B. Seltenheits-/Katalogfall, Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen) in Betracht; hierfür müssen die Leistungseinschränkungen das Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarkts wesentlich einengen.