Treffer

Keine Rente wegen Erwerbsminderung bei Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung wegen vielfältiger somatischer und psychischer Beschwerden. Streitig war, ob sein Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich abgesunken ist und ob eine „Arbeitsmarktrente“ in Betracht kommt. Das LSG wies die Berufung zurück, weil nach übereinstimmenden Gutachten weiterhin mindestens sechs Stunden täglich leichte, zeitweise mittelschwere Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen möglich sind. Eine nicht objektivierbare Überzeugung, nicht arbeiten zu können, begründe ohne krankheitsbedingte Ursache keine Erwerbsminderung; zudem läge kein Seltenheits-/Katalogfall oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt eine krankheits- oder behinderungsbedingte quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens voraus; bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht regelmäßig kein Anspruch.

2

Eine „Arbeitsmarktrente“ kommt nur für Versicherte in Betracht, die aus gesundheitlichen Gründen lediglich zwischen drei und unter sechs Stunden täglich leistungsfähig sind und bei denen ein Teilzeitarbeitsplatz tatsächlich nicht verfügbar ist bzw. nicht angeboten werden kann.

3

Eine subjektive Vorstellung, nicht mehr erwerbstätig sein zu können, begründet eine Erwerbsminderung nur, wenn sie mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einer Krankheit oder Behinderung beruht; bloße Fehleinschätzung oder Aggravation reichen nicht aus.

4

Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sind objektivierbare Befunde und eine nachvollziehbare sozialmedizinische Herleitung der funktionellen Einschränkungen maßgeblich; pauschale Einschätzungen behandelnder Ärzte ohne Begründung können durch gerichtliche Sachverständigengutachten widerlegt werden.

5

Eine volle Erwerbsminderung trotz Sechs-Stunden-Leistungsvermögens kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z.B. Seltenheits-/Katalogfall, Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen) in Betracht; hierfür müssen die Leistungseinschränkungen das Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarkts wesentlich einengen.

Keine Rente wegen Erwerbsminderung bei Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich — Themis