AAÜG/AVItech: Leiter eines Schweißtechnischen Zentrums nicht fiktiv einbezogen
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten und Arbeitsentgelten nach § 8 AAÜG bestehen nur, wenn der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG eröffnet ist, also eine Anspruchs- oder Anwartschaftsposition aus einem DDR-Zusatzversorgungssystem vorliegt.
Eine fiktive Versorgungsanwartschaft in der AVItech setzt kumulativ die Berechtigung zum Führen der einschlägigen Berufsbezeichnung, die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit und die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie/des Bauwesens oder in einem nach § 1 Abs. 2 2. DB AVItech gleichgestellten Betrieb am Stichtag 30.06.1990 voraus.
Für die betriebliche Voraussetzung ist grundsätzlich auf den Arbeitgeber im rechtlichen Sinne abzustellen; der konkrete Einsatzort innerhalb/bei Einrichtungen des Arbeitgebers ist hierfür regelmäßig unerheblich.
Eine Tätigkeit erfüllt die sachliche Voraussetzung der AVItech nicht, wenn sie insgesamt überwiegend leitend-organisatorisch bzw. kaufmännisch geprägt ist und ingenieurtypische Aufgaben nur untergeordnet wahrgenommen werden; die objektive Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt der Anspruchsteller.
Der Kreis der nach § 1 Abs. 2 2. DB AVItech gleichgestellten Betriebe ist abschließend; wegen Neueinbeziehungsverbot/Analogieverbots scheidet eine erweiternde Einbeziehung von Einrichtungen, die nicht unter den DDR-staatlichen Sprachgebrauch des Stichtags fallen (z.B. neu gegründete Weiterbildungszentren), aus.