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AAÜG/AVItech: Leiter eines Schweißtechnischen Zentrums nicht fiktiv einbezogen

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten 1969–1990 als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach dem AAÜG. Streitpunkt war, ob er am Stichtag 30.06.1990 die Voraussetzungen einer fiktiven Versorgungsanwartschaft erfüllte, insbesondere hinsichtlich Tätigkeit und Beschäftigungsbetrieb (STZ/Handwerkskammer). Das LSG wies die Berufung zurück: Der Kläger übte am Stichtag keine hinreichende Ingenieurtätigkeit aus und war zudem nicht bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Ein Schweißtechnisches Zentrum der Handwerkskammer ist insbesondere keine „technische Schule“ i.S.d. § 1 Abs. 2 2. DB AVItech; eine Erweiterung gleichgestellter Betriebe ist wegen Neueinbeziehungsverbot/Analogieverbots ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten und Arbeitsentgelten nach § 8 AAÜG bestehen nur, wenn der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG eröffnet ist, also eine Anspruchs- oder Anwartschaftsposition aus einem DDR-Zusatzversorgungssystem vorliegt.

2

Eine fiktive Versorgungsanwartschaft in der AVItech setzt kumulativ die Berechtigung zum Führen der einschlägigen Berufsbezeichnung, die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit und die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie/des Bauwesens oder in einem nach § 1 Abs. 2 2. DB AVItech gleichgestellten Betrieb am Stichtag 30.06.1990 voraus.

3

Für die betriebliche Voraussetzung ist grundsätzlich auf den Arbeitgeber im rechtlichen Sinne abzustellen; der konkrete Einsatzort innerhalb/bei Einrichtungen des Arbeitgebers ist hierfür regelmäßig unerheblich.

4

Eine Tätigkeit erfüllt die sachliche Voraussetzung der AVItech nicht, wenn sie insgesamt überwiegend leitend-organisatorisch bzw. kaufmännisch geprägt ist und ingenieurtypische Aufgaben nur untergeordnet wahrgenommen werden; die objektive Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt der Anspruchsteller.

5

Der Kreis der nach § 1 Abs. 2 2. DB AVItech gleichgestellten Betriebe ist abschließend; wegen Neueinbeziehungsverbot/Analogieverbots scheidet eine erweiternde Einbeziehung von Einrichtungen, die nicht unter den DDR-staatlichen Sprachgebrauch des Stichtags fallen (z.B. neu gegründete Weiterbildungszentren), aus.

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