DRG-Wiederaufnahme 2004: Fallzusammenführung nur bei § 2 KFPV 2004
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses voraus.
Die Abrechnungsbeziehungen zwischen Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäusern sind nach § 69 Satz 2 SGB V öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
Eine Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus ist nach der KFPV 2004 nur in den in § 2 Abs. 1 bis 3 KFPV 2004 normierten Fällen zulässig; eine analoge oder erweiternde Anwendung scheidet aus.
Abrechnungsbestimmungen des DRG-Systems sind wegen ihrer Funktion im Massengeschäft grundsätzlich eng am Wortlaut und unterstützt durch Systematik auszulegen.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Krankenhäuser nicht, die für die Krankenkasse finanziell günstigste Behandlungsdurchführung zu wählen.