Treffer

Freiwillige GKV: Monatliche Abfindung als beitragspflichtige Einnahme ab 2009

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger wandte sich gegen Beitragsbescheide zur freiwilligen Krankenversicherung, die seine monatlich ausgezahlte Abfindung (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) einbezogen. Streitpunkt war insbesondere, ob laufende Abfindungszahlungen voll beitragspflichtig sind und ob die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler wirksam sowie verfassungsgemäß zustande gekommen sind. Das LSG hielt die volle Berücksichtigung nach § 4 Nr. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze i.V.m. § 240 Abs. 1 SGB V für rechtmäßig und verneinte Vertrauensschutz aus früheren Auskünften. Die zunächst vom unzuständigen Vorstand erlassenen Grundsätze seien durch rückwirkende Bestätigung des Verwaltungsrats wirksam geworden; die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger genüge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sind laufend gezahlte Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als beitragspflichtige Einnahmen grundsätzlich in voller Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

2

§ 240 Abs. 1 SGB V zielt auf die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; eine Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

3

Die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung laufender und einmaliger Abfindungszahlungen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie an die unterschiedliche wirtschaftliche Situation und notwendige Typisierung bei Einmalzahlungen anknüpft.

4

Auskünfte der Krankenkasse zur Beitragsbemessung begründen kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage bei späterer Rechtsänderung.

5

Autonomes Recht zur Beitragsbemessung bedarf einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung; eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger genügt, wenn die Satzung die Bekanntmachung im „Bundesanzeiger“ ohne Formdifferenzierung vorsieht und die Zugänglichkeit gewährleistet ist.

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