Freiwillige GKV: Monatliche Abfindung als beitragspflichtige Einnahme ab 2009
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sind laufend gezahlte Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als beitragspflichtige Einnahmen grundsätzlich in voller Höhe bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
§ 240 Abs. 1 SGB V zielt auf die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; eine Beschränkung auf bestimmte Einkunftsarten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung laufender und einmaliger Abfindungszahlungen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie an die unterschiedliche wirtschaftliche Situation und notwendige Typisierung bei Einmalzahlungen anknüpft.
Auskünfte der Krankenkasse zur Beitragsbemessung begründen kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage bei späterer Rechtsänderung.
Autonomes Recht zur Beitragsbemessung bedarf einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung; eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger genügt, wenn die Satzung die Bekanntmachung im „Bundesanzeiger“ ohne Formdifferenzierung vorsieht und die Zugänglichkeit gewährleistet ist.