Konvergenzzuweisungen 2009: Rückforderung überzahlter Beträge nach Jahresausgleich rechtmäßig
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nach § 272 SGB V gezahlten Konvergenzzuweisungen sind Teil des Abschlags- und Jahresausgleichssystems und unterliegen wie andere Zuweisungen dem Schlussausgleich nach § 41 RSAV.
§ 33b RSAV, der Landeszuweisungen anhand von Versicherungstagen aus kassenbezogenen Zuweisungen ableitet, hält sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 272 Abs. 4 SGB V und verstößt nicht gegen § 272 SGB V.
Vertrauensschutz nach §§ 45, 47 SGB X greift im Verfahren des Risikostrukturausgleichs nicht ein, soweit spezialgesetzliche Verfahrens- und Ausgleichsregelungen in SGB V/RSAV bestehen und die Abschlagszahlungen dem Jahresausgleich unterliegen.
Festlegungen des Bundesversicherungsamts nach § 31 Abs. 4 RSAV gelten für das gesamte Ausgleichsjahr und können wegen neuer Erkenntnisse grundsätzlich nicht rückwirkend im Jahresausgleich desselben Jahres geändert werden.
§ 41 Abs. 4a RSAV regelt die Fälligkeit (Streckung) einer bereits aus dem Jahresausgleich folgenden Rückzahlungsverpflichtung und begründet diese nicht erstmals.