SGB II: Keine Mobilitätshilfen bei Aufnahme eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mobilitätshilfen nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB III a.F. setzen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voraus.
Die Aufnahme eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist keine versicherungspflichtige Beschäftigung, da Beamte nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei sind.
Eine verfassungskonforme Auslegung darf nicht contra legem erfolgen; bei eindeutigem Wortlaut kann das Tatbestandsmerkmal der Versicherungspflicht nicht richterlich „weginterpretiert“ werden.
Die Begrenzung von Mobilitätshilfen auf die Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung verstößt im Bereich gewährender Staatstätigkeit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn hierfür ein sachlicher Grund (u.a. Anknüpfung an das Versicherungsprinzip und Systemtrennung zur beamtenrechtlichen Absicherung) besteht.
Eine mündliche Leistungszusage begründet mangels Schriftform keine Zusicherung nach § 34 SGB X; ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet aus, wenn die Leistung auch bei rechtmäßiger Beratung nicht hätte bewilligt werden können.