KHEntgG: Aufrechnungsverbot im Landesvertrag trotz Erstattungsanspruch (Sanierungsbeitrag)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V kann ein vertragliches Aufrechnungsverbot vorsehen, das die Krankenkasse bei sachlichen Beanstandungen an einer Aufrechnung mit Gegenforderungen hindert.
Ein vertragliches Aufrechnungsverbot wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Aufrechnende eine Gegenforderung behauptet; Treuwidrigkeit der Berufung auf das Verbot kommt allenfalls bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen in Betracht.
Die Nachforderung des Krankenhaus-Sanierungsbeitrags nach § 8 Abs. 9 S. 2 KHEntgG a.F. stellt eine sachliche Beanstandung der Abrechnung dar; eine Qualifikation als rechnerische Beanstandung scheidet aus, wenn das Krankenhaus nach damaliger Rechtslage bzw. aufgrund technischer Umsetzungsvereinbarungen den Abschlag noch nicht ausweisen musste.
Die rückwirkende Anordnung eines Rechnungsabschlags kann eine echte Rückwirkung darstellen, ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn schutzwürdiges Vertrauen spätestens mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss entfällt und/oder der Nachteil gering ist bzw. vorrangige Gemeinwohlgründe (Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV) überwiegen.
Vertraglich vereinbarte Verzugszinsen (hier: 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) gehen einer höheren gesetzlichen Verzinsung nach § 288 Abs. 2 BGB vor und sind auch auf Erstattungsansprüche der Krankenkasse entsprechend anwendbar.