Treffer

KHEntgG: Aufrechnungsverbot im Landesvertrag trotz Erstattungsanspruch (Sanierungsbeitrag)

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte restliche Krankenhausvergütung, nachdem die Krankenkasse mit einem Erstattungsanspruch wegen unterbliebenen 0,5%-Abschlags (§ 8 Abs. 9 KHEntgG a.F.) aufgerechnet hatte. Das LSG hielt die Aufrechnung wegen eines vertraglichen Aufrechnungsverbots bei sachlichen Beanstandungen (§ 15 Abs. 4 Landesvertrag § 112 SGB V) für unzulässig und sprach der Klägerin den Betrag nebst 2%-Zinsen zu. Zugleich bejahte es einen Erstattungsanspruch der Kasse aus § 8 Abs. 9 S. 2 KHEntgG a.F. auch für das I. Quartal 2007 und hielt das rückwirkende Inkrafttreten zum 01.01.2007 verfassungsrechtlich für zulässig (Bagatell-/Gemeinwohlgründe; Wegfall des Vertrauens spätestens mit Bundestagsbeschluss). Daher wurde die Klägerin auf Widerklage zur Zahlung in gleicher Höhe nebst 2%-Zinsen verurteilt; die Revision wurde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V kann ein vertragliches Aufrechnungsverbot vorsehen, das die Krankenkasse bei sachlichen Beanstandungen an einer Aufrechnung mit Gegenforderungen hindert.

2

Ein vertragliches Aufrechnungsverbot wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Aufrechnende eine Gegenforderung behauptet; Treuwidrigkeit der Berufung auf das Verbot kommt allenfalls bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen in Betracht.

3

Die Nachforderung des Krankenhaus-Sanierungsbeitrags nach § 8 Abs. 9 S. 2 KHEntgG a.F. stellt eine sachliche Beanstandung der Abrechnung dar; eine Qualifikation als rechnerische Beanstandung scheidet aus, wenn das Krankenhaus nach damaliger Rechtslage bzw. aufgrund technischer Umsetzungsvereinbarungen den Abschlag noch nicht ausweisen musste.

4

Die rückwirkende Anordnung eines Rechnungsabschlags kann eine echte Rückwirkung darstellen, ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn schutzwürdiges Vertrauen spätestens mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss entfällt und/oder der Nachteil gering ist bzw. vorrangige Gemeinwohlgründe (Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV) überwiegen.

5

Vertraglich vereinbarte Verzugszinsen (hier: 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) gehen einer höheren gesetzlichen Verzinsung nach § 288 Abs. 2 BGB vor und sind auch auf Erstattungsansprüche der Krankenkasse entsprechend anwendbar.

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