Konvergenzzuweisungen 2009: § 33b RSAV mit § 272 SGB V vereinbar
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorschriften des SGB X über Amtsermittlung und Begründung finden im Risikostrukturausgleich nur insoweit Anwendung, als das SGB V/RSAV kein spezialgesetzlich geregeltes, vorrangiges Verfahren vorsehen.
Die Prüfkompetenz des Bundesversicherungsamts nach § 273 SGB V ist auf die gesetzlich benannten Diagnose-, Verordnungs- und Arzneimitteldaten des morbiditätsorientierten RSA beschränkt und erstreckt sich nicht auf gesondert nach § 34 RSAV erhobene Daten für die Konvergenzregelung (§ 272 SGB V).
§ 272 SGB V legt die Methode der Ermittlung der den Ländern zuzurechnenden Zuweisungen nicht abschließend fest; das Nähere, insbesondere zur Bestimmung der Zuweisungen, darf nach § 272 Abs. 4 SGB V durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Die Ermittlung der Landeszuweisungen nach § 33b RSAV, die auf kassenbezogenen Zuweisungen beruht und eine Verteilung nach Versicherungstagen vornimmt, ist mit § 272 SGB V vereinbar und sachgerecht, weil sie pauschal kasseninterne länderübergreifende Transfers berücksichtigt und die Vergleichbarkeit mit den fortgeschriebenen Einnahmen herstellt.
Monatliche (Konvergenz-)Zuweisungen im Abschlagsverfahren begründen keinen Vertrauensschutz gegen den im Jahresausgleich vorgesehenen Ausgleich; Rückforderungsbeträge sind nach der RSAV auszugleichen und können in Teilbeträgen fällig gestellt werden (§ 41 Abs. 4, 4a RSAV).