§ 264 Abs. 7 SGB V: Keine Ausschlussfrist des § 111 SGB X beim Aufwendungsersatz
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Aufwendungsersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Sozialhilfeträger für die Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 7 SGB V beruht auf einem gesetzlichen Auftragsverhältnis i.S.d. § 93 SGB X.
Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 111 SGB X findet auf Aufwendungsersatzansprüche aus einem gesetzlichen Auftragsverhältnis nach §§ 93, 91 SGB X i.V.m. § 264 Abs. 7 SGB V keine unmittelbare Anwendung.
Eine analoge Anwendung des § 111 SGB X auf den Aufwendungsersatz nach § 264 Abs. 7 SGB V scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus, wenn das Auftragsrecht und § 264 Abs. 7 SGB V ein in sich geschlossenes Erstattungs- und Schutzkonzept enthalten.
Zwischen dem Aufwendungsersatz im gesetzlichen Auftragsverhältnis (§ 91 SGB X) und den Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander (§§ 102 ff. SGB X) besteht keine Spezialitätskonkurrenz, sondern Alternativität aufgrund unterschiedlicher Regelungszwecke.
Die Schutzfunktion des § 111 SGB X (frühzeitige Kenntnis des erstattungspflichtigen Trägers) ist im Betreuungsverhältnis nach § 264 SGB V regelmäßig nicht vergleichbar, weil der Sozialhilfeträger durch die Anmeldung des Betreuungsverhältnisses Kenntnis vom Leistungsfall und der grundsätzlichen Ersatzpflicht hat.