Treffer

§ 264 Abs. 7 SGB V: Keine Ausschlussfrist des § 111 SGB X beim Aufwendungsersatz

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine Krankenkasse verlangte vom Sozialhilfeträger die Erstattung von Aufwendungen für Krankenbehandlung (teils aus 2005/2006) zzgl. 5 % Verwaltungskosten nach § 264 Abs. 7 SGB V. Der Sozialhilfeträger kürzte unter Hinweis auf die einjährige Ausschlussfrist des § 111 SGB X. Das LSG NRW wies die Berufung zurück: § 111 SGB X ist auf den Aufwendungsersatz im gesetzlichen Auftragsverhältnis nach § 264 SGB V weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die vierteljährlichen Erstattungsintervalle und die Schutzmechanismen des § 91 SGB X/§ 264 Abs. 7 SGB V bilden ein abschließendes Regelungskonzept.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Aufwendungsersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Sozialhilfeträger für die Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 7 SGB V beruht auf einem gesetzlichen Auftragsverhältnis i.S.d. § 93 SGB X.

2

Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 111 SGB X findet auf Aufwendungsersatzansprüche aus einem gesetzlichen Auftragsverhältnis nach §§ 93, 91 SGB X i.V.m. § 264 Abs. 7 SGB V keine unmittelbare Anwendung.

3

Eine analoge Anwendung des § 111 SGB X auf den Aufwendungsersatz nach § 264 Abs. 7 SGB V scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus, wenn das Auftragsrecht und § 264 Abs. 7 SGB V ein in sich geschlossenes Erstattungs- und Schutzkonzept enthalten.

4

Zwischen dem Aufwendungsersatz im gesetzlichen Auftragsverhältnis (§ 91 SGB X) und den Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander (§§ 102 ff. SGB X) besteht keine Spezialitätskonkurrenz, sondern Alternativität aufgrund unterschiedlicher Regelungszwecke.

5

Die Schutzfunktion des § 111 SGB X (frühzeitige Kenntnis des erstattungspflichtigen Trägers) ist im Betreuungsverhältnis nach § 264 SGB V regelmäßig nicht vergleichbar, weil der Sozialhilfeträger durch die Anmeldung des Betreuungsverhältnisses Kenntnis vom Leistungsfall und der grundsätzlichen Ersatzpflicht hat.

§ 264 Abs. 7 SGB V: Keine Ausschlussfrist des § 111 SGB X beim Aufwendungsersatz — Themis