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KVdR: Verhältnisrechnung bei mehreren Versorgungsbezügen über der Beitragsbemessungsgrenze

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streit bestand über die Aufteilung beitragspflichtiger Anteile mehrerer Versorgungsbezüge (Betriebsrente und GAL-Rente), wenn zusammen mit der gesetzlichen Rente die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Der Kläger verlangte eine vorrangige volle Heranziehung der GAL-Rente (zum halben Beitragssatz) vor der Betriebsrente. Das LSG gab der Berufung der Krankenkasse statt und wies die Klage ab. Eine Rangfolge innerhalb der Versorgungsbezüge ergebe sich weder aus § 238 SGB V noch aus § 229 SGB V; die planwidrige Lücke sei durch eine Verhältnisrechnung in analoger Anwendung von § 22 Abs. 2 SGB IV zu schließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Überschreiten mehrere Versorgungsbezüge zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, ist der beitragspflichtige Anteil der Versorgungsbezüge zur Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln.

2

Eine Rangfolge zwischen verschiedenen Versorgungsbezügen lässt sich weder § 238 SGB V (Rangfolge der Einnahmearten) noch § 229 SGB V (Begriffsbestimmung der Versorgungsbezüge) entnehmen, auch wenn für einzelne Versorgungsbezüge unterschiedliche Beitragssätze gelten.

3

Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände und gemeinsame Rundschreiben der Krankenkassen begründen für die Beitragsfestsetzung keine Rechtsgrundlage, soweit keine Ermessensentscheidung betroffen ist.

4

Eine planwidrige Regelungslücke bei der Aufteilung mehrerer Versorgungsbezüge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann durch analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB IV im Wege einer Verhältnisrechnung geschlossen werden.

5

Der ermäßigte Beitragssatz für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (§ 248 Satz 2 SGB V a.F.) begründet keinen Vorrang dieser Versorgungsbezüge bei der Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze.

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