KVdR: Verhältnisrechnung bei mehreren Versorgungsbezügen über der Beitragsbemessungsgrenze
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Überschreiten mehrere Versorgungsbezüge zusammen mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, ist der beitragspflichtige Anteil der Versorgungsbezüge zur Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln.
Eine Rangfolge zwischen verschiedenen Versorgungsbezügen lässt sich weder § 238 SGB V (Rangfolge der Einnahmearten) noch § 229 SGB V (Begriffsbestimmung der Versorgungsbezüge) entnehmen, auch wenn für einzelne Versorgungsbezüge unterschiedliche Beitragssätze gelten.
Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände und gemeinsame Rundschreiben der Krankenkassen begründen für die Beitragsfestsetzung keine Rechtsgrundlage, soweit keine Ermessensentscheidung betroffen ist.
Eine planwidrige Regelungslücke bei der Aufteilung mehrerer Versorgungsbezüge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann durch analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB IV im Wege einer Verhältnisrechnung geschlossen werden.
Der ermäßigte Beitragssatz für Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (§ 248 Satz 2 SGB V a.F.) begründet keinen Vorrang dieser Versorgungsbezüge bei der Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze.