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Erstattungsstreit AsylbLG/SGB II: Aufrechnung nach § 105 SGB X bei § 101 AufenthG

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine Gemeinde begehrte vom Jobcenter Erstattung von AsylbLG-Leistungen (08–11/2005) als unzuständiger Träger. Das Gericht bejahte zwar den Erstattungsanspruch der Gemeinde, hielt ihn aber durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des Jobcenters (SGB II-Leistungen 01–03/2005) für erloschen. Für 01–03/2005 war die Leistungsberechtigte wegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG a.F. vom SGB II ausgeschlossen; die nach § 32 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis wirkte nach § 101 Abs. 2 AufenthG kraft Gesetzes als Aufenthaltserlaubnis fort, ohne dass eine Umschreibung im Pass konstitutiv wäre. § 105 Abs. 3 SGB X schloss den Gegenanspruch nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass der leistende Träger materiell-rechtlich unzuständig war und der zuständige Träger im kongruenten Zeitraum nicht selbst geleistet hat.

2

Für die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG (Fassung 01.01.–17.03.2005) genügt das kraft Gesetzes nach § 101 Abs. 2 AufenthG fortwirkende Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis; eine förmliche Umschreibung bzw. Eintragung nach neuem Recht ist hierfür nicht konstitutiv.

3

Die Aufrechnung zwischen öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen ist nach den Grundsätzen der §§ 387 ff. BGB zulässig; sie lässt den Anspruch in entsprechender Anwendung von § 389 BGB in Höhe der Deckung untergehen.

4

§ 105 Abs. 3 SGB X dient nicht dazu, einen Leistungsträger von Folgen unrichtiger Rechtsanwendung zu entlasten; maßgeblich ist die Kenntnis der tatsächlichen Voraussetzungen der Leistungspflicht, nicht eine zutreffende rechtliche Bewertung.

5

Eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in der ab 18.03.2005 geltenden Fassung erfordert, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland erteilt wurde; fehlt dieser Kriegsbezug, besteht keine AsylbLG-Berechtigung nach dieser Norm.

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