Konvergenzzuweisungen (§ 272 SGB V): § 33b RSAV und Nichtannualisierung Verstorbener
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Konvergenzzuweisungen nach § 272 SGB V ist die konkrete Methode zur Ermittlung der den Ländern zuzurechnenden Zuweisungen durch Rechtsverordnung auszugestalten; § 272 SGB V gibt insoweit keine bestimmte Berechnungsmethode vor.
§ 33b RSAV ist mit § 272 SGB V vereinbar, wenn Landeszuweisungen aus den kassenbezogen zufließenden Zuweisungen nach Versicherungstagen auf Bundesländer verteilt werden und damit kasseninterne länderübergreifende Transfers pauschal abgebildet werden.
Die Vorschriften des SGB X über das Verwaltungsverfahren (insb. §§ 20, 24, 35 SGB X) finden im Risikostrukturausgleich nicht Anwendung, soweit SGB V/RSAV ein eigenständiges, gestuftes Verfahren mit Vorrang nach § 37 SGB I regeln.
Festlegungen des Bundesversicherungsamts nach § 31 Abs. 4 RSAV gelten für das jeweils folgende Ausgleichsjahr und dürfen grundsätzlich nicht aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnisse innerhalb desselben Ausgleichsjahres in wesentlichen Faktoren geändert werden.
§ 266 Abs. 6 Satz 6 SGB V ermöglicht die Berücksichtigung nachträglich festgestellter sachlicher oder rechnerischer Fehler in Berechnungsgrundlagen bei der nächsten Ermittlung, nicht aber eine nachträgliche Änderung normativ vorgegebener Berechnungsparameter für das bereits laufende Ausgleichsjahr.