Treffer

Konvergenzzuweisungen (§ 272 SGB V): § 33b RSAV und Nichtannualisierung Verstorbener

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine Krankenkasse wandte sich gegen den Jahresausgleich 2010 und einen Korrekturbescheid 2009 hinsichtlich der Konvergenzzuweisungen nach § 272 SGB V. Sie rügte u.a., § 33b RSAV ermittle die Landeszuweisungen methodisch falsch (ohne landesspezifische Morbidität) und die Nichtannualisierung der Ausgaben Verstorbener sei rechtswidrig. Das LSG NRW hielt die Ermittlung der Landeszuweisungen nach § 33b RSAV für von der Verordnungsermächtigung gedeckt und sachgerecht, weil kasseninterne länderübergreifende Transfers pauschal zu berücksichtigen seien. Auch die Festlegungen des BVA nach § 31 Abs. 4 RSAV zur Nichtannualisierung Verstorbener seien für 2010 nicht rechtswidrig und nachträglich für das Ausgleichsjahr nicht zu ändern. Die Klage wurde abgewiesen; Revision zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Konvergenzzuweisungen nach § 272 SGB V ist die konkrete Methode zur Ermittlung der den Ländern zuzurechnenden Zuweisungen durch Rechtsverordnung auszugestalten; § 272 SGB V gibt insoweit keine bestimmte Berechnungsmethode vor.

2

§ 33b RSAV ist mit § 272 SGB V vereinbar, wenn Landeszuweisungen aus den kassenbezogen zufließenden Zuweisungen nach Versicherungstagen auf Bundesländer verteilt werden und damit kasseninterne länderübergreifende Transfers pauschal abgebildet werden.

3

Die Vorschriften des SGB X über das Verwaltungsverfahren (insb. §§ 20, 24, 35 SGB X) finden im Risikostrukturausgleich nicht Anwendung, soweit SGB V/RSAV ein eigenständiges, gestuftes Verfahren mit Vorrang nach § 37 SGB I regeln.

4

Festlegungen des Bundesversicherungsamts nach § 31 Abs. 4 RSAV gelten für das jeweils folgende Ausgleichsjahr und dürfen grundsätzlich nicht aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnisse innerhalb desselben Ausgleichsjahres in wesentlichen Faktoren geändert werden.

5

§ 266 Abs. 6 Satz 6 SGB V ermöglicht die Berücksichtigung nachträglich festgestellter sachlicher oder rechnerischer Fehler in Berechnungsgrundlagen bei der nächsten Ermittlung, nicht aber eine nachträgliche Änderung normativ vorgegebener Berechnungsparameter für das bereits laufende Ausgleichsjahr.

Zitiert (2)