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Arbeitslosengeld trotz stufenweiser Wiedereingliederung: keine Aufhebung nach § 48 SGB X

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitgegenstand war die Aufhebung einer Arbeitslosengeldbewilligung wegen Beginns einer stufenweisen Wiedereingliederung beim bisherigen Arbeitgeber. Das LSG NRW hält die Aufhebung für die Zeit bis 30.04.2011 für rechtswidrig, da dadurch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X eintrat. Die Wiedereingliederung begründet kein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis und ließ auch die Verfügbarkeit nicht entfallen. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 126 SGB III a.F. lehnte der Senat hingegen ab, weil für Arbeitslose ein anderer Arbeitsunfähigkeitsmaßstab gilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX begründet grundsätzlich kein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F., auch wenn die Tätigkeit äußerlich einer Arbeitsleistung ähnelt und wirtschaftlich verwertbar sein kann.

2

Die Aufhebung einer Arbeitslosengeldbewilligung nach § 48 Abs. 1 SGB X setzt eine wesentliche, für die Anspruchsvoraussetzungen rechtserhebliche Änderung voraus; diese liegt nicht vor, wenn durch eine stufenweise Wiedereingliederung weder Beschäftigungslosigkeit noch Verfügbarkeit entfallen.

3

Die Nichtanwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III a.F. ändert nichts daran, dass eine stufenweise Wiedereingliederung regelmäßig kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn begründet.

4

Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 126 SGB III a.F. beurteilt sich bei Arbeitslosen danach, ob sie den Vermittlungsbemühungen für zumutbare Tätigkeiten in dem Umfang nicht mehr zur Verfügung stehen, für den sie sich dem Arbeitsmarkt bereit erklärt haben; Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung genügt hierfür nicht.

5

Eine unterlassene Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X kann im Widerspruchsverfahren geheilt werden, wenn der Betroffene sachgerecht Stellung nehmen konnte und die Behörde das Vorbringen erkennbar abgewogen hat.

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