SGB II-Erstattungsanspruch: § 34a SGB II erfasst keine nichteheliche Lebensgefährtin
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X setzt grundsätzlich Personenidentität zwischen dem Empfänger der nachrangigen und dem Berechtigten der vorrangigen Sozialleistung voraus.
§ 34a SGB II (bzw. § 34b SGB II) durchbricht das Erfordernis der Personenidentität nur für Leistungen an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner i.S.d. LPartG sowie an dessen unverheiratete Kinder unter 25 Jahren.
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) fällt nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 34a/§ 34b SGB II.
Eine analoge Anwendung des § 34a/§ 34b SGB II auf nichteheliche Lebenspartner kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht, da es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt.
Fehlt ein Erstattungsanspruch im Sinne der §§ 102 ff. SGB X, tritt die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht ein; der vorrangige Leistungsträger hat an den Berechtigten auszuzahlen.