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SGB II-Erstattungsanspruch: § 34a SGB II erfasst keine nichteheliche Lebensgefährtin

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger verlangte die Auszahlung von Arbeitslosengeld, das die Bundesagentur wegen eines Erstattungsbegehrens des Jobcenters einbehalten und ausgekehrt hatte. Streitig war, ob der Grundsicherungsträger auch Leistungen an die nichteheliche Lebensgefährtin und deren Kind über § 34a SGB II ersetzt verlangen kann. Das LSG verneinte dies: Nach § 104 SGB X ist Personenidentität erforderlich; § 34a SGB II durchbricht diesen Grundsatz nur für Ehegatten/Lebenspartner i.S.d. LPartG und deren Kinder. Eine analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus; die Berufungen wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X setzt grundsätzlich Personenidentität zwischen dem Empfänger der nachrangigen und dem Berechtigten der vorrangigen Sozialleistung voraus.

2

§ 34a SGB II (bzw. § 34b SGB II) durchbricht das Erfordernis der Personenidentität nur für Leistungen an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner i.S.d. LPartG sowie an dessen unverheiratete Kinder unter 25 Jahren.

3

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) fällt nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 34a/§ 34b SGB II.

4

Eine analoge Anwendung des § 34a/§ 34b SGB II auf nichteheliche Lebenspartner kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht, da es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt.

5

Fehlt ein Erstattungsanspruch im Sinne der §§ 102 ff. SGB X, tritt die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht ein; der vorrangige Leistungsträger hat an den Berechtigten auszuzahlen.

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