Honorarrückforderung wegen fehlerhafter Abrechnung in der Schmerztherapie (IV/1999–IV/2001)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kassenärztliche Vereinigung ist zur nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarbescheiden berechtigt, da diese im Vertragsarztrecht unter dem Vorbehalt späterer Rechtmäßigkeitskontrolle stehen.
Die Gebührenposition „einmal im Krankheitsfall“ ist grundsätzlich nur einmal je zugrunde liegendem Grundleiden abrechnungsfähig; ein erneuter Ansatz setzt ein hiervon gelöstes neues Krankheitsgeschehen voraus und ist zu dokumentieren.
Eine Leistungsposition, die eine bestimmte Patientengruppe und eine besondere Dokumentation voraussetzt, ist bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen nicht (vollständig) erbracht und daher nicht abrechnungsfähig.
Die Abrechnungs-Sammelerklärung ist eigenständige Voraussetzung des Honoraranspruchs; bei grob fahrlässig falschen Angaben entfällt ihre Garantiefunktion mit der Folge der Rechtswidrigkeit des Honorarbescheids und der Befugnis zur Neufestsetzung.
Nach Wegfall der Garantiefunktion darf die KV das zustehende Honorar schätzen; eine pauschalierende Schätzung am Fachgruppendurchschnitt ist regelmäßig zulässig, sofern keine belastbaren Gründe für eine abweichende Schätzung vorliegen.