Treffer

Ausbildungsbonus (§ 421r SGB III): Ausschluss bei Ausbildung im elterlich beherrschten GmbH-Betrieb

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte einen Ausbildungsbonus nach § 421r SGB III für die Ausbildung der Tochter ihrer Mehrheitsgesellschafterin und alleinigen Geschäftsführerin. Streitfrage war, ob der Ausschlusstatbestand „Ausbildung im Betrieb eines Elternteils“ auch bei einer Ausbildung in einer GmbH greift. Das LSG NRW verneinte den Anspruch und wies die Berufung zurück, weil der Betrieb der GmbH aufgrund der beherrschenden Stellung der Mutter als „Betrieb eines Elternteils“ anzusehen sei. Wortlaut, Gesetzeszweck (Missbrauchs-/Mitnahmeeffektvermeidung) und Gesetzesmaterialien sprächen gegen eine Beschränkung auf Betriebe natürlicher Personen; die frühere BSG-Rechtsprechung zu § 112 AFG sei nicht übertragbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschlusstatbestand des § 421r Abs. 5 Nr. 3 SGB III („Ausbildung im Betrieb eines Elternteils“) erfasst Betriebe unabhängig von der Rechtsform ihres Inhabers und kann auch bei einer Kapitalgesellschaft eingreifen.

2

Bei einer GmbH ist für § 421r Abs. 5 Nr. 3 SGB III zu bestimmen, wem der Betrieb als organisatorische Einheit zuzurechnen ist; maßgeblich ist insbesondere, wer die Gesellschaft und damit den Betrieb beherrscht.

3

Beherrscht ein Elternteil als Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer die GmbH, wird die Ausbildung eines Kindes in dem von der GmbH geführten Betrieb als Ausbildung „im Betrieb eines Elternteils“ durchgeführt.

4

Sinn und Zweck der Ausschlusstatbestände des § 421r Abs. 5 SGB III ist die Verhinderung von Missbrauch bzw. Mitnahmeeffekten; eine Privilegierung elterlich beherrschter Kapitalgesellschaften widerspräche diesem Zweck.

5

Rechtsprechung zu anders formulierten Vorgängervorschriften, die an eine „Beschäftigung bei“ einem Verwandten anknüpfen, ist wegen abweichenden Normwortlauts und Regelungsgegenstands nicht ohne Weiteres auf § 421r Abs. 5 Nr. 3 SGB III übertragbar.

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