Treffer

Gesamt-GdB: Keine Schwerbehinderung (GdB 50) vor Juni 2011 bei 30/20/20

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) bereits ab Juni 2009. Das LSG NRW verneinte eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X vor Juni 2011 und hielt einen Gesamt-GdB von 40 für den streitigen Zeitraum für rechtmäßig. Aus Einzel-GdB 30 (Psyche) sowie 20 (Wirbelsäule) und 20 (Arme) folge kein schematischer Gesamt-GdB von 50; maßgeblich sei die einzelfallbezogene Gesamtschau nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Hilfsweise Beweisanträge wurden u.a. wegen Rechtsfragen bzw. Verspätung abgelehnt; ab Juni 2011 erledigte sich der Streit durch Teilanerkenntnis (GdB 50).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhöhung eines bestandskräftig festgestellten GdB setzt nach § 48 Abs. 1 SGB X eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, die für den begehrten Zeitraum nachzuweisen ist.

2

Die Bildung des Gesamt-GdB erfolgt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen in einer Gesamtschau der wechselseitigen Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen; feste Rechenregeln oder mathematische Formeln sind unzulässig.

3

Aus Einzel-GdB-Werten von 30 und zweimal 20 kann im Einzelfall ein Gesamt-GdB von 50 resultieren, dies ist jedoch nicht zwingend und hängt von Überschneidungen, Verstärkungen und dem verbleibenden Teilhabevermögen ab.

4

Schmerzangaben sind bei der Bewertung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen regelmäßig mitumfasst; eine Höherbewertung erfordert darüber hinausgehende, objektivierbare mittelgradige funktionelle Auswirkungen im betroffenen Funktionssystem.

5

Beweisanträge, die eine Rechtsfrage statt einer beweisbaren Tatsachenbehauptung zum Gegenstand haben, sind unzulässig; Anträge auf Sachverständigenanhörung können zudem wegen Verspätung zurückgewiesen werden.

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