Gesamt-GdB: Keine Schwerbehinderung (GdB 50) vor Juni 2011 bei 30/20/20
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhöhung eines bestandskräftig festgestellten GdB setzt nach § 48 Abs. 1 SGB X eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, die für den begehrten Zeitraum nachzuweisen ist.
Die Bildung des Gesamt-GdB erfolgt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen in einer Gesamtschau der wechselseitigen Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen; feste Rechenregeln oder mathematische Formeln sind unzulässig.
Aus Einzel-GdB-Werten von 30 und zweimal 20 kann im Einzelfall ein Gesamt-GdB von 50 resultieren, dies ist jedoch nicht zwingend und hängt von Überschneidungen, Verstärkungen und dem verbleibenden Teilhabevermögen ab.
Schmerzangaben sind bei der Bewertung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen regelmäßig mitumfasst; eine Höherbewertung erfordert darüber hinausgehende, objektivierbare mittelgradige funktionelle Auswirkungen im betroffenen Funktionssystem.
Beweisanträge, die eine Rechtsfrage statt einer beweisbaren Tatsachenbehauptung zum Gegenstand haben, sind unzulässig; Anträge auf Sachverständigenanhörung können zudem wegen Verspätung zurückgewiesen werden.