Sachlich-rechnerische Richtigstellung bei Schmerztherapie (Nr. 8450/8451): Schätzung und Tagesprofile
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die KV ist zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung vertragsärztlicher Honorarbescheide berechtigt; Honorarbescheide stehen im Vertragsarztrecht regelmäßig unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung.
Tagesprofile sind als Indizienbeweis geeignet, um die Abrechnung nicht oder nicht vollständig erbrachter Leistungen nachzuweisen; delegationsfähige Leistungen dürfen hierbei nicht zeitbelastend angesetzt werden.
Wird eine Abrechnungs-Sammelerklärung durch auch nur eine grob fahrlässig unrichtige Leistungsangabe unrichtig, entfällt ihre Garantiefunktion und die KV darf den Honorarbescheid aufheben und das Honorar neu festsetzen.
Leistungen nach der Schmerztherapievereinbarung sind nur abrechnungsfähig, wenn die Leistungslegenden eingehalten werden; die krankheitsfallbezogene Nr. 8450 ist im Regelfall nur einmal je zugrunde liegendem chronischem Schmerzleiden abrechenbar.
Bei Neufestsetzung nach Wegfall der Garantiefunktion darf die KV schätzen; die Schätzung muss nachvollziehbar begründet sein und darf ohne Rechtfertigung nicht unter den Fachgruppendurchschnitt absenken.