Treffer

Sachlich-rechnerische Richtigstellung bei Schmerztherapie (Nr. 8450/8451): Schätzung und Tagesprofile

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitig war eine Honorarrückforderung wegen sachlich-rechnerischer Richtigstellung für I/2002 bis II/2003, u.a. zu Nr. 8450/8451 der Schmerztherapievereinbarung sowie mehreren EBM-Ziffern. Das LSG bestätigt weitgehend die Korrekturen wegen implausibler Abrechnung (u.a. Zeitprofile, Frequenzentwicklung, Mehrfachansätze). Die Erhöhung der Nr. 8451 auf 600 Fälle/Quartal durch das SG wird aufgehoben; es verbleibt bei 500. Die Kürzung der Nr. 8450 auf 50 Fälle/Quartal ist hingegen mangels nachvollziehbarer Begründung nicht haltbar; insoweit ist auf den Fachgruppendurchschnitt zu kürzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die KV ist zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung vertragsärztlicher Honorarbescheide berechtigt; Honorarbescheide stehen im Vertragsarztrecht regelmäßig unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung.

2

Tagesprofile sind als Indizienbeweis geeignet, um die Abrechnung nicht oder nicht vollständig erbrachter Leistungen nachzuweisen; delegationsfähige Leistungen dürfen hierbei nicht zeitbelastend angesetzt werden.

3

Wird eine Abrechnungs-Sammelerklärung durch auch nur eine grob fahrlässig unrichtige Leistungsangabe unrichtig, entfällt ihre Garantiefunktion und die KV darf den Honorarbescheid aufheben und das Honorar neu festsetzen.

4

Leistungen nach der Schmerztherapievereinbarung sind nur abrechnungsfähig, wenn die Leistungslegenden eingehalten werden; die krankheitsfallbezogene Nr. 8450 ist im Regelfall nur einmal je zugrunde liegendem chronischem Schmerzleiden abrechenbar.

5

Bei Neufestsetzung nach Wegfall der Garantiefunktion darf die KV schätzen; die Schätzung muss nachvollziehbar begründet sein und darf ohne Rechtfertigung nicht unter den Fachgruppendurchschnitt absenken.

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