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SGB III § 28a: Keine Weiterversicherung nach Übergangsgeld bei Teilhabe am Arbeitsleben

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III ab Aufnahme einer Selbständigkeit zum 01.07.2010. Streitpunkt war, ob zuvor bezogenes Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. ein ruhender ALG-Anspruch die Anknüpfungstatbestände des § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III a.F. erfüllt. Das LSG verneinte dies, weil Übergangsgeld bei berufsfördernder Maßnahme keine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III begründet und zudem nicht „nach dem SGB III“ bezogen wurde. Ein ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld genügt dem Tatbestandsmerkmal „Bezug“ nicht; eine Analogie scheidet mangels planwidriger Lücke aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III a.F. setzt voraus, dass unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einer der in § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III a.F. genannten Anknüpfungstatbestände tatsächlich verwirklicht ist.

2

Der Bezug von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben begründet keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, weil die Norm auf Übergangsgeld im Zusammenhang mit medizinischer Rehabilitation abzielt.

3

Übergangsgeld ist zwar eine Entgeltersatzleistung im Sinne der Legaldefinition des SGB III, stellt aber keine Entgeltersatzleistung „nach dem SGB III“ dar, wenn es von einem anderen Leistungsträger auf Grundlage eigener Rechtsgrundlagen (z.B. SGB VI) erbracht wird.

4

Das Tatbestandsmerkmal „Bezug“ einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III verlangt den tatsächlichen Leistungszufluss; das bloße Bestehen eines (ggf. ruhenden) Anspruchs genügt nicht.

5

Eine entsprechende Anwendung des § 28a SGB III a.F. auf Fälle drittfinanzierter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

Zitiert (1)