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Entlastungsassistent nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV auch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine Vertragsärztin begehrte im Eilverfahren die Verlängerung der Genehmigung zur Beschäftigung einer Entlastungsassistentin wegen Kindererziehung. Streitig war, ob § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV auf die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes begrenzt ist. Das LSG NRW bestätigte die einstweilige Anordnung und wies die Beschwerde der Kassenärztlichen Vereinigung zurück. Die 36 Monate sind als maximale Gesamtdauer der Assistenz (auch gestückelt) zu verstehen; eine starre Altersgrenze ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesbegründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV begrenzt die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten bei Kindererziehung auf eine Höchstdauer von 36 Monaten, ohne an die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes anzuknüpfen.

2

Aus dem Merkmal, dass der Zeitraum von 36 Monaten „nicht zusammenhängend“ genommen werden muss, folgt, dass es sich um eine aufteilbare Gesamtdauer der Genehmigung und nicht um eine am Lebensalter des Kindes orientierte Frist handelt.

3

Die Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV, wonach die Kassenärztliche Vereinigung die Zeiträume verlängern kann, spricht systematisch gegen eine starre Altersgrenze des Kindes, die sich hoheitlich nicht „verlängern“ ließe.

4

Für den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund sinken, entfallen aber nicht vollständig.

5

Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde, weil der Anspruch wegen seiner zeitgebundenen Zweckrichtung praktisch nicht mehr realisierbar wäre.

Entlastungsassistent nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV auch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes — Themis