§ 231 Abs. 5 SGB VI: Keine Befreiung bei nach 1998 neu aufgenommener Selbständigkeit
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI setzt voraus, dass die betroffene Person am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, in der keine Versicherungspflicht bestand, und in dieser Tätigkeit später nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig wird.
§ 231 Abs. 5 SGB VI ist nicht anwendbar, wenn die am 31.12.1998 ausgeübte selbständige Tätigkeit vollständig beendet wurde und erst danach eine neue, andersartige selbständige Tätigkeit aufgenommen wird.
Der Umstand, dass eine nach 1998 aufgenommene selbständige Tätigkeit die Tatbestandsmerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt (insbesondere Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer), begründet für sich allein kein Befreiungsrecht nach § 231 Abs. 5 SGB VI.
Die Formulierung „von dieser Versicherungspflicht“ und „in der“ in § 231 Abs. 5 SGB VI knüpft die Befreiung an die konkrete am Stichtag 31.12.1998 ausgeübte Tätigkeit und nicht an eine personenbezogene, tätigkeitsunabhängige Übergangsbegünstigung.