Treffer

§ 231 Abs. 5 SGB VI: Keine Befreiung bei nach 1998 neu aufgenommener Selbständigkeit

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 231 Abs. 5 SGB VI ab 01.02.2008. Streitig war, ob die Übergangsregelung auch greift, wenn die am 31.12.1998 ausgeübte selbständige Tätigkeit später vollständig aufgegeben und 2007 ein neues Gewerbe aufgenommen wurde. Das LSG verneinte die Anwendbarkeit, weil die Befreiung nur die Versicherungspflicht „in der“ Tätigkeit erfasst, die am Stichtag ausgeübt und damals nicht versicherungspflichtig war. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI setzt voraus, dass die betroffene Person am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, in der keine Versicherungspflicht bestand, und in dieser Tätigkeit später nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig wird.

2

§ 231 Abs. 5 SGB VI ist nicht anwendbar, wenn die am 31.12.1998 ausgeübte selbständige Tätigkeit vollständig beendet wurde und erst danach eine neue, andersartige selbständige Tätigkeit aufgenommen wird.

3

Der Umstand, dass eine nach 1998 aufgenommene selbständige Tätigkeit die Tatbestandsmerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt (insbesondere Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer), begründet für sich allein kein Befreiungsrecht nach § 231 Abs. 5 SGB VI.

4

Die Formulierung „von dieser Versicherungspflicht“ und „in der“ in § 231 Abs. 5 SGB VI knüpft die Befreiung an die konkrete am Stichtag 31.12.1998 ausgeübte Tätigkeit und nicht an eine personenbezogene, tätigkeitsunabhängige Übergangsbegünstigung.

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