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SGB II: Abfindung per Scheck als Einkommen trotz Weitergabe zur Schuldentilgung

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Streitig war die teilweise Aufhebung und Erstattung von Alg-II-Leistungen für August/September 2008 wegen einer Abfindung von 900 EUR, die per Scheck gezahlt und an den Vater zur Schuldentilgung weitergegeben wurde. Das LSG NRW bestätigte die Aufhebung nach § 48 SGB X und die Erstattung nach § 50 SGB X. Ein Scheck stellt einen wertmäßigen Zufluss dar; die Einlösung durch den Vater minderte eine Schuld der Leistungsberechtigten und kam ihr wirtschaftlich zugute. Die Schuldentilgung ist im Verhältnis zum Grundsicherungsträger nicht anrechnungsfrei, sodass die Berufung zurückgewiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abfindung stellt im SGB II grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen dar.

2

Der Zugang eines Schecks kann einen Einkommenszufluss begründen, wenn der Leistungsberechtigte hierdurch wirtschaftlich verfügungsbefugt wird und der Scheck realisiert wird bzw. eine Schuldtilgung bewirkt.

3

Die Verwendung zugeflossenen Einkommens zur Schuldentilgung schließt die Einkommensanrechnung grundsätzlich nicht aus; bedarfssteigernde Schuldentilgungen sind gegenüber dem Grundsicherungsträger regelmäßig unbeachtlich.

4

Eine rechtmäßige Bewilligung von Leistungen mit Dauerwirkung ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 SGB II aufzuheben, soweit nach Erlass Einkommen erzielt wird, das den Anspruch mindert.

5

Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind nach Aufhebung der Bewilligung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten; eine wirtschaftliche Überforderung ist im Erstattungsverfahren ggf. über Stundung, Ratenzahlung oder Erlass zu berücksichtigen.

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