SGB II: Abfindung per Scheck als Einkommen trotz Weitergabe zur Schuldentilgung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abfindung stellt im SGB II grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen dar.
Der Zugang eines Schecks kann einen Einkommenszufluss begründen, wenn der Leistungsberechtigte hierdurch wirtschaftlich verfügungsbefugt wird und der Scheck realisiert wird bzw. eine Schuldtilgung bewirkt.
Die Verwendung zugeflossenen Einkommens zur Schuldentilgung schließt die Einkommensanrechnung grundsätzlich nicht aus; bedarfssteigernde Schuldentilgungen sind gegenüber dem Grundsicherungsträger regelmäßig unbeachtlich.
Eine rechtmäßige Bewilligung von Leistungen mit Dauerwirkung ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 SGB II aufzuheben, soweit nach Erlass Einkommen erzielt wird, das den Anspruch mindert.
Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind nach Aufhebung der Bewilligung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten; eine wirtschaftliche Überforderung ist im Erstattungsverfahren ggf. über Stundung, Ratenzahlung oder Erlass zu berücksichtigen.